Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat am 10. Juli 2003 ein Urteil gefällt (Az. Vf 43-II-00), das inhaltlich - wenn auch nicht formell - unmittelbar Auswirkungen auf die vor wenigen Tagen in den Landtag eingebrachte Novelle des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes hat.
Der sächsische VGH hat entschieden, dass ein Betroffener über die gegen ihn durchgeführten heimlichen Aufklärungsmaßnahmen auch dann zu unterrichten ist, wenn dadurch der weitere Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht mehr möglich ist. Das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf Datenschutz des Betroffenen gehen hier vor.
Im vorliegenden Regierungsentwurf findet sich eine mit der für nichtig erklärten Regelung des sächsischen Polizeigesetzes gleichlautende Formulierung; diese sollte entfallen.
Es zeigt sich an diesem Beispiel erneut, dass es nicht sinnvoll ist, wenn der Gesetzgeber versucht, die vermeintlichen verfassungsrechtlichen Spielräume bis an ihre Grenzen auszunutzen. Der Gesetzgeber sollte auch im Bereich der inneren Sicherheit soviel wie nötig tun, sich damit aber auch bescheiden und nicht alles für wünschbar Gehaltene auch gesetzlich vorsehen wollen.