Oberverwaltungsgericht entscheidet gegen den Datenschutz

- Pressemitteilung vom 13. Juli 2009

Die Entscheidung überrascht mich nicht, aber sie ist aus der Sicht des Datenschutzes bedauerlich. So kommentiert der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zur Veröffentlichung von Agrarsubventionsdaten im Internet. Die Richter haben am 10. Juli 2009 in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren beschlossen, dass die Empfänger von Agrarsubventionen mit Name und Wohnort sowie Art und Höhe der erhaltenen Fördermittel auf einem Internetportal der Bundesregierung veröffentlicht werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die betroffenen Landwirte freiwillig und unwiderruflich auf ihren Persönlichkeitsschutz verzichtet hätten. Denn sie seien sowohl bei der Beantragung als auch bei der Bewilligung von Fördermitteln auf die damit verbundene Veröffentlichung hingewiesen worden.

Ein Verzicht durch Stillschweigen ist dem Datenschutzrecht fremd. Basis für eine Datenverarbeitung kann, neben einem rechtmäßigen Gesetz, nur die Einwilligung des Betroffenen sein. Diese muss freiwillig, d.h. frei von - auch faktischen - Zwängen sein und kann, anders als das Oberverwaltungsgericht dies für den Verzicht angenommen hat, auch jederzeit widerrufen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz). Diese Voraussetzungen sieht der Datenschutzbeauftragte hier nicht erfüllt, worauf er bereits in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht deutlich hingewiesen hatte.

Im Übrigen sieht er im zunehmenden Transparenzbestreben der öffentlichen Hand die Gefahr einer Aushöhlung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Insbesondere durch die Nutzung des Mediums Internet findet eine bemerkenswerte Grenzverschiebung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit statt, so der Landesbeauftragte Edgar Wagner. Transparenz bedeute, das Handeln der staatlichen Organe nachvollziehbar zu machen, aber nicht die Adressaten dieser Handlungen der Öffentlichkeit preiszugeben. In den konkreten Fällen hätte man z.B. durch das Festlegen einer Bagatellgrenze und die Beschränkung des Zugriffs auf EU-Bürger einen besseren Schutz des Persönlichkeitsrechts erzielen können, ohne dabei auf die gebotene Transparenz verzichten zu müssen.

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