Auch wenn die Fahndung nach dem Autobahn-Schützen am Ende doch erfolgreich war, fällt die vorläufige datenschutzrechtliche Bilanz der Aktion eher zwiespältig aus, stellte der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Edgar Wagner fest.
Bemerkenswert und positiv sei es, dass der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz frühzeitig vom rheinland-pfälzischen Justizministerium und den zuständigen Stellen der Staatsanwaltschaft im Lande über den Einsatz der Kfz-Kennzeichen-Kontrollstellen unterrichtet und auch auf dem Laufenden gehalten worden war. Auf diese Weise konnte auch gewährleistet werden, dass über die Datenschutzkommission die Landtags-Fraktionen und kürzlich auch der Rechtssausschuss des Landtags über das staatsanwaltschaftliche Vorgehen informiert waren.
Positiv sei auch, dass die gespeicherten Daten - von einer überschaubaren Zahl von Ausnahmen abgesehen - bereits zehn Tage nach ihrer Speicherung gelöscht wurden, so dass sich der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen in Grenzen gehalten habe.
Bemerkenswert sei es schließlich auch, das die Koblenzer Staatsanwaltschaft den Einsatz der Kfz-Kennzeichenüberwachung zeitlich befristete, um so den Verhältnismäßigkeits-grundsatz zum Tragen zu bringen.
Negativ zu verbuchen ist allerdings, - so Wagner - dass es für diese bundesweit erstmals eingesetzte Ermittlungsmethode aus Datenschutzsicht keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. § 100h StPO, auf den sich die Staatsanwaltschaft stützte, sei für ganz andere Sachverhalte gedacht, nicht aber für Maßnahmen, bei denen man aus einer unbegrenzten Zahl von Daten völlig unverdächtiger Personen den einen Täter herauszufiltern beabsichtigt. Dies zeige auch der Vergleich mit der wohl für eine begrenzte Zahl von Personen parallel durchgeführte Funkzellenüberwachung. Sie kann nur mit Genehmigung eines Richters realisiert werden. Für die komplette Überwachung ganzer Autobahnabschnitte ist dies in § 100h StPO dagegen nicht vorgesehen.
Nicht zu akzeptieren sei es auch, dass man die Öffentlichkeit nur dann über das Vorgehen informiert, wenn die Ermittlungen erfolgreich sind bzw. waren, im Falle des Misserfolges aber zur Tagesordnung übergeht. Bei derart gravierenden Eingriffen, die zur Speicherung von annähernd 60-80 Millionen Datensätze gänzlich unverdächtiger Personen führt, haben die Betroffenen und hat damit auch die Öffentlichkeit einen Anspruch auf Information. Sie muss wissen, was ihr Staat tut. Nur dann kann die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Vorgehens auch gerichtlich überprüft werden. Es geht nicht an, dass diese Selbstverständlichkeit nicht eindeutig in der Strafprozessordnung geregelt ist.
Was bleibt also als datenschutzrechtliche Erkenntnis aus dem staatsanwaltschaftlichen Vorgehen? Die Ermittlungsmaßnahmen - so Wagner - werden immer dichter, die Kontrollinstrumente immer engmaschiger. Gleichzeitig wird ihre Streubreite aber immer größer. Millionen von unverdächtigen Personen geraten ins Visier der Ermittlungsbehörde, um einen - Verdächtigen zu überführen. Dass dieses Vorgehen effizient sein kann, wissen wir nicht erst seit gestern. Es hat aber auch seinen Preis.