Rasterfahndung als Mittel der Terrorismusbekämpfung

- Pressemitteilung vom 26. September 2001

In der Presse sind Meldungen erschienen, wonach im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auch die Rasterfahndung eingesetzt werden soll.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt dazu wie folgt Stellung:

Nach den Polizeigesetzen (z.B. § 25 d POG Rheinland-Pfalz) liegt eine Maßnahme der Rasterfahndung vor, wenn die Polizei die Übermittlung von personenbezogenen Informationen bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangt. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. Hierfür existiert in Rheinland Pfalz im Gegensatz zu anderen Bundesländern und im Gegensatz zu strafprozessualen Rasterfahndungsmaßnahmen kein Richtervorbehalt. Das Übermittlungsersuchen ist grundsätzlich durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter zu stellen.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat angekündigt, den Landesbeauftragten für den Datenschutz über konkrete Maßnahmen zu unterrichten.

Eine Maßnahme der Rasterfahndung im Sinne der Strafprozessordnung - die vorliegend wohl nicht geplant ist - liegt vor, wenn zwei verschiedene Datenbestände miteinander abgeglichen werden sollen, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. So lauten die Voraussetzungen des § 98a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die strafprozessrechtlich begründete Rasterfahndung müßte dem Ziel der Strafverfolgung dienen. Für ein solches Herausgabeverlangen der Polizei ist ein richterlicher Beschluss erforderlich.

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