Mainz, 29. Januar 2008, Ministerium des Innern und für Sport
Der Kasseler Rechtsprofessor Alexander Rossnagel hat laut Bericht die in acht Bundesländern geltenden Regelungen zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen untersucht. Nach seiner Rechtsauffassung sollen allein die gesetzlichen Regelungen in Brandenburg verfassungskonform sein. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern verstießen teilweise gegen das Grundgesetz. Für Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz konstatiert er hingegen massive Verstöße gegen die Verfassung.
Diese Behauptungen entbehren jeder Grundlage. Nicht die gesetzlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz sind besonders schludrig formuliert, vielmehr erweckt der rechtliche Befund den Eindruck nicht hinreichend sorgfältiger Recherche: Zu den konstatierten Rechtsbrüchen in Rheinland-Pfalz kann es schon deshalb nicht gekommen sein, weil die rheinland-pfälzische Polizei bis heute nicht in einem Fall von der eingeräumten gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, betonte Innenminister Karl Peter Bruch. Rheinland-Pfalz habe im Jahre 2004 ein modernes und zukunftsweisendes Polizeirecht geschaffen, um auch für technische Entwicklungen offen zu sein. Deshalb sei bereits damals eine polizeilich Befugnis zur elektronischen Erfassung und zum elektronischen Abgleich von Kfz-Kennzeichen ins Polizeigesetz aufgenommen worden. Realisiert wurde diese Ermächtigung bisher nicht, weil über die Befassung eines Länder-Polizei-Arbeitskreises Informations- und Kommunikationstechnik zunächst vergleichbare technische Standards und Schnittstellen sichergestellt werden sollen.
Auch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Rheinland-Pfalz wurde im Gutachten offensichtlich nicht mit dem zutreffenden Inhalt gewürdigt. Professor Roßnagel verschweigt, dass die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen oder zu vernichten sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Vorgesehen ist, falls die gesetzliche Ermächtigung in Rheinland-Pfalz realisiert würde, die erfassten Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem Fahndungsbestand abzugleichen, wobei ausschließlich die Trefferfälle der Polizei angezeigt würden. Die Daten von unbeteiligten Bürgern würden somit nicht gespeichert.
Anzumerken ist ferner, und auch dies hat Herr Professor Roßnagel offenbar übersehen, dass in Rheinland-Pfalz, anders als in anderen Ländern, die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen zu Zwecken der Gefahrenabwehr nicht anlassunabhängig, sondern ausdrücklich nur im Rahmen von polizeilichen Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen darf, so der Minister weiter. Damit werde insgesamt gewährleistet, dass die Grundrechte der Bürger gewahrt werden, wenn die Ermächtigung auch in Rheinland-Pfalz im Einzelfall angewendet werden sollte.