Unzulässige Abfrage von SCHUFA-Einträgen

- Pressemitteilung vom 24. April 2009

Im Hinblick auf die gegenüber der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Oppenheim erhobenen Vorwürfe unzulässiger SCHUFA-Abfragen hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz am Freitag, den 24. April 2009, eine Prüfung vor Ort vorgenommen.

Danach sind unter Zugangskennungen der Genossenschaft in mehreren Fällen SCHUFA-Abfragen über Personen erfolgt, die mit der Wohnungsbaugenossenschaft in keinerlei Geschäftsbeziehung standen. Dies stellt einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar.

Unklar ist gegenwärtig, ob die Abfragen über IT-Systeme der Wohnungsbaugenossenschaft vorgenommen oder lediglich die Zugangskennungen zweckwidrig verwendet wurden. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Landesbeauftragten war bei der Wohnungsbaugenossenschaft die Datensicherheit in Bezug auf die SCHUFA-Passwörter jedenfalls nicht im notwendigen Umfang gewährleistet. Daher konnten diese von Unbefugten jederzeit für unzulässige Abfragen genutzt werden.

Die unbefugte Abfrage von SCHUFA-Daten stellt einen Bußgeldtatbestand, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Straftat dar. Diese wird nur auf Antrag verfolgt. Soweit nicht die Betroffenen selbst oder die Gemeinnützige Wohnungbaugenossenschaft als verantwortliche Stelle Strafantrag stellen, wird der Landesbeauftragte dies tun. Er hat weiterhin veranlasst, dass gegebenenfalls bei der SCHUFA noch weiter bestehende Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

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