Verantwortungslose Datenverarbeitung gerichtlich zugelassen Zum Urteil des OVG Schleswig zur datenschutzrechtlichen Verantwortung bei Facebook-Seiten

- Pressemitteilung vom 5. September 2014

Zur Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortung bei Facebook-Seiten hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem gestrigen Urteil eine Verantwortung von Unternehmen und Verwaltungen, die solche Seiten anbieten, verneint. Die privaten und öffentlichen Betreiber einer Facebook-Seite seien für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Seite datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.Ich finde es zunächst nicht nachvollziehbar, dass das Gericht in seiner Bewertung die Mitverantwortung deutscher Betreiber für die rechtswidrige Verarbeitung von Nutzungsdaten durch Facebook vollständig ablehnt, stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner in einer ersten Bewertung fest.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es den Betreibern von Facebook-Seiten völlig egal sein kann, ob die Daten der Nutzerinnen und Nutzer durch ihren Dienstleister Facebook in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise verarbeitet werden, obwohl sie dies veranlasst haben. Dies widerspricht völlig einer Mitverantwortung, wie sie in anderen Bereichen selbstverständlich und anerkannt ist so Wagner weiter. Aus gutem Grund wird von deutschen Auftraggebern erwartet, dass sie in Deutschland geltende soziale, gesundheitliche oder Umweltstandards nicht missachten, wenn die Aufträge ins außereuropäische Ausland vergeben werden. Dass dies gerade bei den in der Informationsgesellschaft so wichtigen Fragen digitaler Rechte und Freiheiten keine Rolle spielen soll, verwundert doch sehr.

Zu betonen sei, so der Datenschutzbeauftragte, dass gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen worden sei. Die Möglichkeit dieser weiteren Überprüfung des Urteils sollte aus Sicht des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten auf jeden Fall genutzt werden.

Bis zur abschließenden rechtlichen Klärung der Angelegenheit bedeutet dies, dass der von uns formulierte Handlungsrahmen für den Betrieb von Facebook-Seiten weiterhin seine Gültigkeit behält, so Wagner. Dieser sieht Mechanismen vor, die anerkannten Datenschutzprinzipien wie Information, Transparenz und der Selbstbestimmung der Nutzer Rechnung tragen. Die öffentlichen Verwaltungen unterliegen aufgrund ihrer Bindung an das Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Verpflichtung, dass durch sie veranlasste Datenverarbeitungen diesen Prinzipien genügen.

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