Die zunehmende Videoüberwachung im öffentlichen Raum betrifft auch öffentliche Verkehrsmittel. Beim Neuerwerb von Beförderungsmitteln wird von Herstellern oft bereits eine komplette Überwachungstechnik im Paket angeboten. Verantwortlich für die Zulässigkeit der Videoüberwachung sind aber die Betreiber der Verkehrsmittel. Diese setzen darauf, dass Videoüberwachung das Sicherheitsempfinden von Fahrgästen und auch von Fahrerinnen und Fahrern erhöht, Vandalismusschäden vorbeugt und die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgbarkeit solcher Schäden erleichtert.
Dabei wird aber oft vergessen, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Dr. Dieter Kugelmann, dass durch eine solche dauerhafte Beobachtung erheblich in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff kann nur gerechtfertigt werden, wenn die berechtigten Interessen der Verkehrsunternehmen die der Betroffenen deutlich überwiegen.
Um Verkehrsunternehmen eine solche Interessenabwägung zu erleichtern, haben die Datenschutzaufsichtsbehörden Anforderungen an eine Videoüberwachung speziell in öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Orientierungshilfe zusammengefasst. Dort wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Videoüberwachung zum Einsatz kommen darf, welche begleitenden Maßnahmen zu treffen sind und wie mit den Aufzeichnungen verfahren werden muss. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Fahrgäste und auch der Beschäftigten gelegt.
Die Orientierungshilfe finden Sie unter folgendem Link: