Warnung vor missbräuchlichen Anfragen unter dem Deckmantel der Datenschutz-Grundverordnung

Derzeit erhalten Gewerbetreibende "eilige Mitteilungen" eines Absenders, der eine Postanschrift in Oranienburg angibt. Das als Fax-Nachricht versandte Schreiben suggeriert eine Verpflichtung zur Erfassung bzw. Meldung von Gewerbebetrieben. Es fordert dazu auf, ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nachzukommen. Hierfür setzt der Absender, der mit einer gebührenfreien Fax-Nummer wirbt, eine knappe Frist. Nur aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass ein Gewerbetreibender, der dieser Forderung nachkommt, ein kostenpflichtiges "Leistungsangebot Basisdatenschutz" annimmt.

In den letzten Stunden sind hierzu bereits zahlreiche Hinweise von Gewerbetreibenden und Verbänden beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz und anderen Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland eingegangen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg hat heute hierzu auf ihrer Website Stellung genommen.

Betroffene sollten auf die Fax-Nachricht nicht antworten und können bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag nach § 42 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 BDSG stellen.

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