Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06)
Von telefonischen Auskunftsdiensten wird häufig auch die sogenannte Inverssuche angeboten, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) vergibt an seine Kunden Rufnummern (wie dies beispielsweise die Telekom oder Mobilfunknetzbetreiber tun). Diese Teilnehmerdaten muss es nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) an Auskunftsdienste weitergeben. Bislang hat es dies mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur dann getan, sofern seine Kunden in die Inverssuche ausdrücklich eingewilligt haben. Ein Auskunftsdienst hat das TK-Unternehmen hingegen für verpflichtet gehalten, in seinen Datensätzen diesen Vermerk (Inverssuche: ja) bereits dann anzubringen, wenn seine Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr.
Der BGH hat dem Auskunftsdienst im wesentlichen Recht gegeben. Nach der Gesetzeslage sei diese Suchoption zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen habe. Diese Bestimmung gebe nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen dürfe. Vielmehr habe das TK-Unternehmen lediglich seinen Kunden den gesetzlich erforderlichen Hinweis (nach § 105 Abs. 3 TKG) zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG). Den Auskunftsdiensten seien diese Kundendateien zur Verfügung zu stellen (nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG).
Jeder Kunde sollte also bei der Anmeldung von Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen daran denken, dass er ausdrücklich widersprechen muss, wenn er die Inverssuche nicht will.