Die gegenwärtige Rechtslage ist eindeutig und unumstritten. Die im Rahmen der Mautfestsetzung erhobenen und gespeicherten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mautgesetzes genutzt werden. Das Gesetz betont ausdrücklich, dass eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften (also beispielsweise nach der Strafprozessordnung oder nach dem Polizeirecht) unzulässig ist.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Ausmaß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehindert ist, hier Änderungen vorzusehen. Die verfassungsrechtlichen Schranken (beispielsweise des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Kernbereichsschutzes von Grundrechten) sind in jedem Fall zu beachten.
Welche Daten, die bei der Mauterfassung erhoben werden, könnten überhaupt zur Verfügung stehen?
Wenn eine Änderung vorgenommen wird - was aus der Sicht des Datenschutzes nur im zwingend notwendigen Umfang und behutsam geschehen sollte -, darf sich diese nur auf solche Daten beziehen, die bereits jetzt im Mautverfahren gespeichert werden. Mit anderen Worten: die derzeit nur flüchtig zum Zweck des Ausfilterns von LKWs erfassten PKW-Daten dürfen auch künftig nicht zum Zweck der Strafverfolgung dauerhaft gespeichert und ausgewertet werden. Eine solche Erweiterung des Umfangs der gespeicherten Daten nur zum Zweck der möglicherweise notwendig werdenden Auswertung zum Zweck der Strafverfolgung wäre aus meiner Sicht verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Eine Auswertung ohne konkreten Anlass und nach nur vagen Kriterien beispielsweise im Zusammenhang mit einer Rasterfahndung halte ich für bedenklich, weil die Gefahr, dass dann eine Vielzahl völlig unschuldiger und unbeteiligter Personen in belastende Ermittlungen einbezogen würde, zu groß wäre, ohne dass dem auf der anderen Seite deutliche Erfolgsaussichten gegenüberstünden.
Wäre es möglich, die Dauer der Speicherung von Mautdaten zu verlängern?
Die derzeit erfassten LKW-Daten stehen für mindestens drei Jahre beim Bundesamt für Güterverkehr zur Verfügung. Ich sehe nicht, dass hier ein Verlängerungsbedarf bestehen könnte. Die sofort zu löschenden PKW-Daten dürfen nach meiner Auffassung ohnehin nicht zu Strafverfolgungszwecken gespeichert werden.
Wie ist es zu beurteilen, dass zunehmend mehr Datenspuren der Bürger zur Straftatenbekämpfung genutzt werden können?
So begrüßenswert die Verbesserung von Möglichkeiten zur Straftatenaufklärung auch ist: mit der Speicherung von TK-Verbindungsdaten für eine Frist, die sich vorrangig nach den Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden richtet, ist ein bedenklicher Weg eingeschlagen worden, der im Zusammenhang mit den Mautdaten nicht fortgesetzt werden darf. Es bedeutet aus meiner Sicht einen grundsätzlichen Wandel im Verhältnis des Staats zum Bürger, wenn Datenbestände zu Vorratszwecken für die Strafverfolgung geschaffen und längerfristig gespeichert werden. Bislang wurde es als ausreichend angesehen, dass in den Fällen, in denen es zu Zwecken der Strafverfolgung notwendig war, der Staat auf die Daten zugreifen durfte, die im alltäglichen Leben der Bürger entstanden sind. Nunmehr wird gefordert, dass riesige Datenbestände vorsorglich ausschließlich im Interesse der Strafverfolgung geschaffen werden. Ich habe Zweifel daran, ob sich dies noch mit den Prinzipien unseres liberalen Rechtsstaats verträgt.
Wie kann dieser Entwicklung begegnet werden?
In dieser Situation müssen die verfassungsrechtlichen Grundsätze wie z.B. der der Verhältnismäßigkeit, des Gesetzesvorbehalts, der Normenklarheit und der richterlichen Überprüfbarkeit aller staatlichen Eingriffe besonders beachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies gerade in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen in verschiedenen Zusammenhängen beispielhaft betont, etwa bei der Frage, welche Verdachtsintensität vor Durchsuchungen vorliegen muss oder welche Voraussetzungen für das polizeiliche Abhören bestehen.
Außerdem müssen die Datenverarbeiter das Prinzip der Datensparsamkeit beachten. Sie dürfen nur das speichern, was für ihre Aufgabenerledigung unabdingbar ist. Auch die Bürger selbst können darauf achten, das Ausmaß ihrer Datenspuren möglichst zu begrenzen.