Suchmaschinen

Eine Suche im Internet ohne Suchmaschinen ist heute kaum noch vorstellbar, und was in Suchmaschinen nicht zu finden ist, existiert für viele Nutzerinnen und Nutzer im Internet auch nicht. Betreiber von Suchmaschinen verfügen daher über die erhebliche Macht, über die Veröffentlichung von Suchergebnissen zu entscheiden. Internetseitenbetreiber haben hingegen keinen Rechtsanspruch darauf, dass Suchmaschinen ihre Seiten und Inhalte für die Internetnutzenden auffindbar machen. Betreiber von Suchmaschinen sind keine neutralen Sachwalter der Informationsgesellschaft, sondern kommerziell handelnde Wirtschaftsunternehmen. Welche Suchergebnisse den Nutzenden angezeigt werden, bestimmt sich damit jedenfalls auch nach den kommerziellen Interessen von Suchmaschinenbetreibern und ihren Vertragspartnern.

Mit Suchmaschinen lassen sich auch viele Informationen über natürliche Personen finden. In Sekundenschnelle lassen sich durch die Suchmaschinennutzenden weltweit detaillierte Profile von Personen erstellen. Oft sind Einträge über eine unbegrenzte Zeit hinweg abrufbar. Die Namenssuche in Suchmaschinen kann erhebliche Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen haben. Suchergebnisse können zu sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Betroffenen führen, die ggf. ein Leben lang mit früheren oder vermeintlichen Verfehlungen konfrontiert bleiben.

Mit seinem Grundsatzurteil vom 13. Mai 2014 (Rechtssache C-131/12 "Google Spain") entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) daher, dass betroffene Personen nicht jedes Suchergebnis über ihre Person hinnehmen müssten. Der EuGH leistete mit diesem Urteil einen Beitrag zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet und schuf damit das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Im o.g. Urteil entschied der EuGH, dass betroffene Personen ein Recht auf Sperrung von Suchergebnissen bei Suchmaschinenbetreibern haben. Betroffene Personen sind daher nicht mehr nur darauf angewiesen, ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber den Informationsanbietern geltend zu machen – was in vielen Fällen auch gar nicht zum Erfolg führt. Betroffene können sich stattdessen oder zusätzlich direkt an die Suchmaschinenbetreiber wenden und verlangen, dass bei der Suche einzelne Links zu ihrem Namen künftig nicht mehr angezeigt werden.

Das Urteil ordnet dabei allerdings nicht an, bestimmte Inhalte, wie Presseartikel oder Artikel aus Wikipedia, zu löschen oder ihre Auffindbarkeit im Internet unmöglich zu machen. Vielmehr soll – nach einer erfolgreichen Beschwerde der Betroffenen – der entsprechende Link lediglich bei Eingabe eines bestimmten Personennamens nicht mehr angezeigt werden. Der betroffene Inhalt bleibt bei einer direkten Eingabe der Internetseite weiterhin zugänglich. Die Löschung des Inhalts muss gegenüber dem eigentlichen Anbieter des Inhalts durchgesetzt werden.

Daran anknüpfend entschied der EuGH, dass das europäische „Recht auf Vergessenwerden“ nicht weltweit gelte (Urteile vom 24.09.2019, Rechtssache C-507/17). Suchmaschinenbetreiber müssten Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen. Die Ergebnisse müssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden. Der EUGH entschied damit über die Reichweite des Auslistungsanspruchs. Jedoch zeigten die Richterinnen und Richter auch eine Hintertür auf: Sie urteilten, dass das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorsehe, diese auch nicht verbiete. Kommen Justiz- oder Aufsichtsbehörden zu dem Schluss, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Löschungsanspruch nicht auf Europa begrenzt sein kann, kann dieser globalisiert werden.

Der EuGH zeigte in diesem Urteil auf, wie schwierig die Durchsetzung von Datenschutzrechten betroffener Personen im Internet ist. Die Richterinnen und Richter forderten die Suchmaschinenbetreiber daher auf, Internetnutzende davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen. Damit ist offenbar das sogenannte Geoblocking gemeint. Dabei wird der Standort von Anwendenden über die IP-Adresse oder andere Methoden lokalisiert und das Online-Angebot entsprechend zugeordnet.

In einem weiteren Urteil vom 24. September 2019 (Rechtssache C-136/17) stellte der EuGH Kriterien für die Entscheidung des Suchmaschinenbetreibers zur Auslistung auf. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass Suchmaschinenbetreiber nicht bei jedem Antrag auf Löschung von Links mit heiklen Informationen die Links zwingend löschen müssen. Der EUGH urteilte, die Suchmaschinenbetreiber müssten aber prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzenden zu schützen.

Für Informationen zu einem Strafverfahren gegen eine Person stellte der EuGH jedoch klare Kriterien auf. Gewichtet werden sollen die Art und Schwere der Straftat, der Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, der Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person. Auf Antrag seien deshalb etwa Links zu Websites mit Informationen zum Gerichtsverfahren, die mittlerweile überholt seien, auszulisten.

Diese Kriterien zur Auslistung konkretisierte der EuGH am 8. Dezember 2022 (Rechtssache C-460/20) weiter. Die Richter stellten zunächst fest, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt gelte. Es müsse vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte, wie das Recht auf freie Information, abgewogen werden. Die Abwägung fällt jedenfalls dann zu Gunsten des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten aus, wenn es sich um Links handelt, die auf eine Seite mit offensichtlich unrichtigem Inhalt verweist. Die Beweislast hierfür trägt die betroffene Person. Der EuGH stellt an diesen Beweis jedoch keine übermäßigen Anforderungen. Vielmehr hat die betroffene Person „lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können“ (Rn. 68). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine richterliche Entscheidung zu den Angaben der Webseite vorliegt, auf die der von dem Suchmaschinenbetreiber gelistete Link führt. Für den Fall, dass bereits ein entsprechender Rechtsstreit um die Richtigkeit der Information anhängig ist und der Suchmaschinenbetreiber hierüber Kenntnis hat, nimmt der EuGH eine diesbezügliche Informationspflicht gegenüber den Internetnutzern an.

Der EuGH hatte sich in diesem Urteil auch mit den sog. Vorschaubildern auseinanderzusetzen und stellte fest, dass die Anzeige von Fotos einen besonders starken Eingriff in die Rechte der betroffenen Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen könne, da das Bild eines Einzelnen eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit sei. Betreiber von Suchmaschinen müssten daher prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich sei, damit Internetnutzende ihr Recht auf freie Information ausüben könnten. Im Rahmen der Abwägung sei „dem Informationswert dieser Fotos – unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht, […] Rechnung zu tragen“ (Rn. 108).

Wie lässt sich ein Link aus einer Suchmaschine löschen?

Sollten Sie bei einer Suchmaschine einen Link bei einer Suche zu Ihrem Namen finden, den Sie als datenschutzwidrig ansehen, können Sie dafür Sorge tragen, dass der Link über die geläufigen Suchmaschinen nicht mehr auffindbar ist. Am Beispiel von Google können Sie mit folgenden Schritten eine Löschung erreichen:

Google hält ein Webformular bereit, über das Sie die Entfernung personenbezogener Daten beantragen können. Dort müssen Sie im Länderfeld zunächst „Deutschland“ auswählen. Danach geben Sie ihre Kontaktdaten in das Formular ein. Weiter müssen Sie angeben, in wessen Namen Sie handeln. Dort wählen Sie „mich selbst“ aus. Schließlich müssen Sie noch den Suchbegriff eingeben, welchen Sie verwendet haben und welcher zu den unerwünschten Suchergebnissen geführt hat. Im Freitextfeld werden Sie nun aufgefordert, für jede angegebene URL zu erläutern, warum Sie eine Löschung der angezeigten Suchergebnisse wünschen. Eine Ausfüllanleitung befindet sich über dem Freitextfeld. Ebenfalls stellt Google einen Link bereit, der Ihnen dabei behilflich ist, die richtige URL, welche im nächsten Freitextfeld angegeben werden muss, aufzufinden.

Sollte Google Ihrem Antrag auf Löschung nicht entsprechen, können sich an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wenden, der wegen des Sitzes von Google Deutschland in Hamburg bei Datenschutzfragen Google innerhalb Deutschlands zuständig ist.

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