Kameraattrappen

Der Einsatz von Attrappen in der Videoüberwachung wirft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich zahlreiche rechtliche Fragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09, in: NJW 2010, 1533, RN 14) darauf hingewiesen, dass selbst von Attrappen ein Grundrechtseingriff ausgehen kann, indem sie einen Überwachungsdruck erzeugen und somit eine Verhaltenslenkung bewirken. Dies kann als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes betrachtet werden. 

Beim Einsatz von Attrappen ist zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich zu unterscheiden.

 

Einsatz von Kameraattrappen im privaten Bereich

Da Attrappen keine personenbezogenen Daten verarbeiten, findet die DS-GVO gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO keine Anwendung. Deshalb unterliegt der Einsatz von Attrappen nicht der Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden. 

Auch das Anbringen von Kameraattrappen erweckt bei Personen, die diese zur Kenntnis nehmen, jedoch regelmäßig den Eindruck, dass sie tatsächlich videoüberwacht werden. Da die fehlende Funktionsfähigkeit von außen nicht erkennbar ist, kann ein Überwachungsdruck hervorgerufen werden. Dieser kann für die betroffene Person eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen und möglicherweise zivilrechtliche Abwehransprüche (z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) auslösen. Diese könnten von der betroffenen Person im Klageweg durchgesetzt werden.

Aus diesen Gründen sollten dieselben Empfehlungen zur Ausrichtung von Kameraattrappen gelten wie für echte Kameras.

 

Wie können öffentliche Stellen Kameraattrappen verwenden?

Obwohl durch eine Kameraattrappe keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, ist in § 21 Abs. 7 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) geregelt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen (z.B. Kommunen) eine Kameraattrappe zulässigerweise verwenden können.

Da Kameraattrappen trotz ihrer fehlenden Funktionsfähigkeit einen Überwachungsdruck auslösen und dadurch eine Verhaltenslenkung bewirken können, legt § 21 Abs. 7 LDSG fest, dass die Verwendung einer Kameraattrappe lediglich zulässig ist, wenn eine tatsächliche Videoüberwachung gem. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 LDSG zulässig wäre.

Es ist demnach durch die öffentliche Stelle zunächst zu prüfen, ob eine „echte“ Videoüberwachung gem. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 LDSG datenschutzkonform wäre. 

Eine Videoüberwachung ist zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder sonst zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Videoüberwachung vor, könnte eine Kameraattrappe unter Erfüllung der Informationspflichten gem. § 21 Abs. 2 LDSG verwendet werden.