Auch die Empfänger von Agrarsubventionen haben Datenschutzrechte - Europäischer Gerichtshof erklärt Veröffentlichungsregelungen für ungültig

- Pressemitteilung vom 9. November 2010

Diese Entscheidung ist ein Erfolg für den Schutz der Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht. So nimmt der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz Edgar Wagner das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (Az. C-92/09, C-93/09) zufrieden zur Kenntnis. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die europarechtlichen Regelungen zur ausnahmslos umfassenden Veröffentlichung der Namen, Gemeinden, Postleitzahlen sowie erhaltener Beträge der Empfänger europäischer Agrarsubventionen ungültig sind.

Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs entspricht der vom Landesbeauftragten bereits im Juli 2009 in ähnlichen Verfahren gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Koblenz abgegebenen Stellungnahme. Das Oberverwaltungsgericht war seiner Auffassung seinerzeit allerdings nicht gefolgt und hatte beschlossen, dass die Empfänger von Agrarsubventionen mit Name und Wohnort sowie Art und Höhe der erhaltenen Fördermittel auf einem Internetportal der Bundesregierung veröffentlicht werden durften.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Landwirte ist durch die bisherigen Regelungen nicht in ausreichendem Maße beachtet worden. Agrarsubventionen machen für die meisten landwirtschaftlichen Betriebe einen wesentlichen Einkommensanteil aus, auf den sie gewöhnlich wirtschaftlich angewiesen sind. Dadurch sind Landwirte faktisch gezwungen gewesen, sich mit der Beantragung von Mitteln aus der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) den jetzt für ungültig erklärten Veröffentlichungsregelungen zu unterwerfen, so Wagner.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie auch der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte vertritt, dürfen solche Veröffentlichungen nicht schrankenlos erfolgen, damit das Datenschutzrecht der Betroffenen nicht völlig ausgehebelt wird. So ist es durchaus möglich durch Informations- und Auskunftsbeschränkungen, wie beispielsweise durch Festlegen einer Bagatellgrenze oder der Einrichtung von Zugriffsbeschränkungen, datenschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden.

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