Behörde darf Namen eines Beamten und dienstliche E-Mail-Adresse im Internetauftritt veröffentlichen

- Pressemitteilung vom 29. September 2007

Zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. September 2007, Az. 2 A 10413/07.OVG

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz begrüßt, dass das OVG Rheinland-Pfalz mit seiner Entscheidung vom 10. September 2007 die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Beamten im Internetauftritt der Beschäftigungsbehörde zugelassen hat. Dies entspricht seiner langjährigen, erstmals in seinem 13. Tätigkeitsbericht 1991 geäußerten Rechtsauffassung.

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