| Informationsfreiheit

Behörden im Licht der Öffentlichkeit Zum Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes in Rheinland-Pfalz

- Pressemitteilung vom 4. Januar 2016

Am 1. Januar 2016 trat das Landestransparenzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz gewährt nicht nur auf Antrag einen individuellen Anspruch auf Informationszugang, sondern verpflichtet darüber hinaus Landesbehörden, zukünftig von sich aus auf einer Internetplattform amtliche Informationen bereitzustellen. Auf dieser zentralen Transparenz-Plattform sind dann künftig ausgewählte Informationen von allen rheinland-pfälzischen Landesbehörden zu finden. Die Plattform wird nach und nach auf- und ausgebaut.

Neben Ministerratsbeschlüssen sowie in öffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen sind auf der Transparenz-Plattform zunächst u.a. Geodaten, später auch Gutachten und Studien, öffentliche Pläne sowie wesentliche Unternehmensdaten von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, frei verfügbar.

Die Transparenz-Plattform schafft auch eine Verknüpfung zum individuellen Antragsverfahren: Informationen, die von Landesbehörden auf Antrag herausgegeben wurden, werden auf der Transparenz-Plattform allgemein zugänglich gemacht.

Mit dem Landestransparenzgesetz werden das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz und das Landesumweltinformationsgesetz zusammengefügt. Damit sind amtliche Informationen ebenso auf der Plattform zu finden wie Umweltinformationen. Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) werden entsprechend ausgeweitet: Er berät jetzt auch zum Zugang zu Umweltinformationen. Die Zusammenführung der beiden Gesetze soll es nicht nur den Behörden leichter machen über Anträge zu entscheiden, sondern auch Bürgerinnen und Bürgern einen bessern Durchblick gewähren, welche Rechte auf Zugang zu welchen Informationen ihnen zustehen.

Während im Bereich der Umweltinformationen alle Landes- sowie Kommunalbehörden und behördengleiche Institutionen zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet sind, gibt es beim Zugang zu amtlichen Informationen eine Reihe von Bereichsausnahmen. So können bei den Kammern - wie IHK und HWK -, den Sparkassen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in den Verfahren vor der Steuerverwaltung oder dem Rechnungshof keine Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen (mehr) gestellt werden.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen auf der Transparenz-Plattform besteht zunächst nur für Landesbehörden. Anderen Stellen steht es jedoch frei, aus eigener Initiative Informationen auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen. Viele Kommunen machen das schon seit Jahren auf freiwilliger Basis.

Zur Unterstützung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ihm ein Beirat zur Seite gestellt, der aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung bestehen wird.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, sieht das Gesetz als Meilenstein für den Bereich der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz. Gleichzeitig mahnt er jedoch zur Geduld: Nicht alle Neuerungen, die das neue Gesetz vorsieht, werden mit dessen Inkrafttreten realisiert werden können. Das Landestransparenzgesetz sieht zum Teil Übergangsfristen von zwei bis fünf Jahren vor. Aber nach spätestens zwei Jahren soll eine voll funktionsfähige Transparenz-Plattform zur Verfügung stehen und die Hälfte der veröffentlichungspflichtigen Informationen der Landesbehörden darauf zu finden sein.

Unsere Aufgabe wird es im kommenden Jahr sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rheinland-pfälzischer Behörden über das neue Gesetz zu informieren und sie bei dessen Umsetzung zu unterstützen, betont der LfDI. Im Zentrum der Tätigkeit des LfDI wird zudem stehen, bei den Bürgerinnen und Bürgern Interesse für das Gesetz und die damit verbundenen Möglichkeiten demokratischer Teilhabe zu wecken und sie bei ihren Anliegen gegenüber transparenzpflichtigen Stellen zu unterstützen.

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