Dem Grunde nach hält das Bundesverfassungsgericht derartige Möglichkeiten für zulässig. Wie die Richter jedoch betonten, müssen diese an hohe Eingriffsschwellen gebunden sein. Bei einer Regelung, § 6a Abs. 2 Sa. 1 ATDG, ist dies bisher nicht der Fall, so dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für nichtig erklärt hat. Das Urteil hat Folgen für andere Regelungen der Analyse von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung, die Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte, Professor Dieter Kugelmann, begrüßt den Beschluss als Klarstellung von Eingriffsvoraussetzungen: „Terrorismusbekämpfung ist ein legitimes und wichtiges Ziel. Allerdings kann und darf auch dieses Ziel nur verfassungsgemäß verfolgt werden. Dabei ist auf die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten Wert zu legen: Sie dürfen nur nach klaren und bestimmten Regeln kooperieren. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass weder neuartige Wortschöpfungen noch gute Absichten einen übermäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können.“
Das Bundesverfassungsgericht stellt überdies klar, dass qualifizierte Eingriffsschwellen nicht durch die Bindung an ein Projekt, mit dem Terrorismus bekämpft werden soll, ersetzt werden können. Vielmehr bedarf es hinreichend konkretisierter Gefahren oder eines verdichteten Tatverdachtes. Damit weist das Gericht Bestrebungen zurück, die Eingriffsschwellen aufzuweichen oder zu senken. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, Eingriffsbefugnisse auch dann auf solide rechtliche Füße zu stellen, wenn es sich um die Zusammenarbeit in großen Dateiverbünden wie der Antiterrordatei handelt. Im Rahmen des Verbundes arbeiten mehr als 40 deutsche Sicherheitsbehörden zusammen. Zum einen liegt darin ein Mehrwert. Zum anderen stellt dies eine grundrechtliche Mehrbelastung dar, die nur im Falle klarer Regeln zulässig ist.
Kugelmann stellt klar: „Der Gesetzgeber war zwei Schritte vorgeprescht, das Bundesverfassungsgericht zieht einen zurück. Die Verfolgung legitimer Ziele erlaubt nicht ungenaue und unpräzise Eingriffe in die Grundrechte wie den Datenschutz. Möglichst viele Daten im Sinne eines „Data Mining“ zusammenzuführen, ist alleine kein taugliches Instrument. Die Arbeit der Sicherheitsbehörden und gerade auch der Nachrichtendienste muss immer auf dem Boden der verfassungsrechtlichen Maßstäbe stattfinden.“