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Das rheinland-pfälzische Polizeirecht trotzt überzogenen Sicherheitsforderungen

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz wird geändert. Der vorliegende Entwurf der Regierungsfraktionen für die Änderungen hält sich im Rahmen des rechtsstaatlich Tragbaren. Eine Reihe von Detailregelungen können sicherlich noch im Sinne der Freiheitssicherung verbessert werden.

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes Rheinland-Pfalz wird geändert. Der vorliegende Entwurf der Regierungsfraktionen für die Änderungen hält sich im Rahmen des rechtsstaatlich Tragbaren. Eine Reihe von Detailregelungen können sicherlich noch im Sinne der Freiheitssicherung verbessert werden. Der Entwurf hält aber insgesamt dem Druck stand, angesichts einer schwierigen Sicherheitslage voreilig die Freiheit aller in überzogenem Maße einzuschränken.

Der rheinland-pfälzischen Polizei werden neue Befugnisse zuerkannt, vorhandene Befugnisse werden ausgeweitet. Ein schwieriger Aspekt ist die Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr auf Personen, die noch davon entfernt sind, eine Gefahr darzustellen. Diese so genannten Gefährder sind schwer zu definieren und rechtsstaatlich schwer zu verfolgen und von Straftaten abzuhalten. Die Abwehr einer schwer absehbaren Gefahr fordert vom Gesetzgeber ein hohes Maß an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Einschreitschwellen. Die Abwehr terroristischer Gefahren darf nicht zu Lasten der Freiheit das Gefahrenabwehrrecht im Ganzen verwässern. Hinzu kommen die Notwendigkeiten rechtsstaatlicher Sicherungsmaßnahmen wie z.B. im Einzelfall von Richtervorbehalten. Der Entwurf bemüht sich, dies zu berücksichtigen.

Wesentliche Merkmale des Entwurfes bestehen in der Neuaufnahme der Kfz-Kennzeichenerfassung, des Einsatzes von BodyCams, einer erweiterten Regelung der Videoüberwachung, und teils komplizierten Anpassungen des Rechts der (verdeckten) Datenverarbeitung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Erfassung und der Abgleich von Kennzeichen erfolgen anlassbezogen. Dies ist ein positives Merkmal. Im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Gefahrenlage müssen nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die dann den Einsatz der entsprechenden Lesegeräte begründen. Zu vermeiden ist die Aufnahme von Schlupflöchern, die durch Verweistechniken erlauben könnten, in nicht hinreichend eingegrenzten Zusammenhängen doch die Maßnahme mit erheblicher Streubreite durchzuführen.

Die Videoüberwachung durch die Polizei erfolgt zum Zweck der Gefahrenabwehr. Notwendig ist eine hinreichend bestimmte Regelung, auch soweit die Videoüberwachung von Großveranstaltungen betroffen ist. Dem Grunde nach ist es nachvollziehbar, bei der Zusammenkunft vieler Personen Videoüberwachung als ein Element des Sicherheitskonzepts einzusetzen. Dies hilft auch den Rettungskräften und der Gesamtorganisation. Jedoch müssen diese Einsatzsituationen hinreichend konkret begrenzt werden, um eine Ausweitung auf Situationen, die eine umfassende Aufnahme von Personen ermöglichen, auszuschließen. Es sollen nicht alle Besucher aller Großveranstaltungen anlasslos überwacht werden, sondern es soll auf eine konkrete Veranstaltung bezogen die Technik gezielt und begrenzt eingesetzt werden.

Der Einsatz von BodyCams dient vorrangig der Eigensicherung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Begrüßenswert ist, dass kein so genanntes Pre-Recording vorgesehen ist, die Kamera also wirklich erst ab dem Knopfdruck zu laufen beginnt. Ein Einsatz in Wohnungen ist ausgeschlossen, er wäre verfassungsrechtlich auch überaus bedenklich.

Die Regelungen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung in polizeilichen Kontexten sind in der Praxis von großer Bedeutung, da sie das Führen von Dateien betreffen. Auf diese Dateien greift die Polizei für ihre Arbeit in großem Umfang zurück. Nach kursorischer Prüfung des Entwurfes scheinen hier die wesentlichen Rahmenbedingungen, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat, eingehalten worden zu sein. Insbesondere Dokumentations- und Protokollpflichten, die eine effektive Kontrolle des Datenumgangs ermöglichen, sind begrüßenswert. Mit Spannung werden die künftigen Implikationen durch das neue BKA-G erwartet, das eine zentralisierte Struktur der Dateien vorsieht. Daraus kann sich Änderungs- und Nachstellbedarf auf Praxisebene ergeben, der nicht unerheblich ist.

Der Entwurf zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ist ein wesentlicher Schritt zur Fortentwicklung des rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrrechts. Angesichts der Sicherheitslage insgesamt und der vielfältigen aktuellen Bedrohungen hält sich der Entwurf im Rahmen der grundrechtlichen Grenzen. Eine Reihe von in der allgemeinen rechtspolitischen Diskussion verfolgten Tendenzen wird erfreulicherweise nicht aufgegriffen. Weder enthält der Entwurf eine Regelung zur sog. Fußfessel, noch zur Vorratsdatenspeicherung. Damit bewegt sich der Entwurf im Vergleich zu Entwürfen in anderen Ländern und dem Bund auf einem akzeptablen Niveau zur Wahrung von Freiheit. In der Folge muss dieses Niveau beibehalten werden. Weitere Verschärfungen oder die zusätzlich Einführung neuer Befugnisse würden die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit, die der Entwurf findet, sprengen. Im Gesetzgebungsverfahren sollte daher dringend darauf geachtet werden, an den Stellschrauben nur zugunsten der Freiheit zu drehen. Jede Verschärfung wäre ein rechtsstaatlicher Rückschritt.

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