Nachdem die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) ihr Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DS-GVO durch Unternehmen veröffentlicht hat, häufen sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) die Anfragen, welche Vorgaben bei der Zumessung von Geldbußen bei Vereinen und Verbänden gelten.
Das Konzept betrifft die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen im Anwendungsbereich der DS-GVO. Es findet insbesondere keine Anwendung auf Geldbußen gegen Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der LfDI zukünftig gegen Vereine und Verbände keine Geldbußen verhängen wird. Die Zumessung der Geldbuße wird sich jedoch nicht an dem o.g. Konzept orientieren, sondern allgemein an den Vorgaben des Art. 83 DS-GVO.