Mit Urteil vom 3. September 2009 (Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05) hat der Eurpäische Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaftsgerichte für die Prüfung der von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen, mit denen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt werden, zuständig sind. In Wahrnehmung dieser Zuständigkeit hat er festgestellt, dass die Verordnung EG Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung -EG- Nr. 467/2001 -ABl. L 139, Seite 9, die Grundrechte der Betroffenen verletzt.
In der Europäischen Gemeinschaft hatte der Rat zur Umsetzung von UN-Resolutionen die genannte Verordnung erlassen, mit der die Gelder und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen der in einer Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen eingefroren werden. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, um den Änderungen der vom Sanktionsausschuss, einem Organ des Sicherheitsrats, erstellten konsolidierten Liste Rechnung zu tragen.
Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass angesichts der konkreten Umstände, unter denen die Namen der Rechtsmittelführer in die Liste der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen und Organisationen aufgenommen worden sind, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle offenkundig nicht gewahrt worden sind. Die Verordnung sehe kein Verfahren für die Mitteilung der Umstände, die die Aufnahme der Namen der Betroffenen in die Liste rechtfertigen, gleichzeitig mit der Aufnahme oder im Anschluss daran vor. Der Rat habe die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt die ihnen zur Last gelegten Umstände mitgeteilt, die die erstmalige Aufnahme ihrer Namen in die Liste gerechtfertigt haben sollen. Diese Verletzung der Verteidigungsrechte führe außerdem zu einem Verstoß gegen das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz, da sie ihre Rechte auch vor dem Gemeinschaftsrichter nicht zufrieden stellend verteidigen konnten (siehe Pressemitteilung des EuGH Nr. 60/08 vom 3. September 2008).
Mit diesem Urteil ist der Gerichtshof den Bedenken gefolgt, die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits seit längerem gegen die genannte EG-Verordnung erhoben worden sind (vgl. auch Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 21. Januar 2008).