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DSK-Beschluss zu Auskunfteien und Strom- und Gasverträgen – Kugelmann: Kunden mit weißer Weste müssen Vertragsfreiheit behalten

Bei Auskunfteien und Energieversorgern gibt es Überlegungen oder hat es solche gegeben, einen zentralen Datenpool („Energieversorgerpool“) unter anderem zu Strom- und Gasverträgen zu schaffen. Darin sollen auch Daten von Kundinnen und Kunden gespeichert werden, die sich stets vertragskonform verhalten haben – sogenannte Positivdaten.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat nun in einem Beschluss festgehalten, dass entsprechende Pläne nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) rechtswidrig wären. Es bestehe die Gefahr der „gläsernen Verbraucher*innen“.

In dem Beschluss heißt es unter anderem: „Jede Bürgerin und jeder Bürger hat […] das Recht, den Wettbewerb zwischen den Energieversorgern zu nutzen und am Markt nach günstigen Angeboten zu suchen. Der Wunsch, vermeintliche „Schnäppchenjäger“ in einem zentralen Datenpool zu erfassen, um sie bei Vertragsanbahnung als solche identifizieren und ggf. von Angeboten ausschließen zu können, stellt kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO dar. Es war gerade das Ziel des Gesetzgebers, durch die Liberalisierung des Energiemarktes einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu ermöglichen. Der Versuch, preisbewusste und wechselfreudige Verbraucher*innen zu identifizieren und sie ggf. von bestimmten Angeboten auszuschließen, liefe dieser Zielsetzung zuwider.“

Vergangenes Jahr sind die Pläne von Auskunfteien und Energieversorgern publik geworden. Ein Arbeitskreis der DSK hat daraufhin einen diesbezüglichen Beschluss vorbereitet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz, Professor Dieter Kugelmann, sagt: „Wer einen neuen Strom- oder Gasvertrag abschließen möchte und sich zuvor nichts zuschulden hat kommen lassen, sollte keine Restriktionen befürchten müssen. Nicht akzeptabel wäre es, wenn er oder sie in einem Datenpool als „problematischer“ Kunde abgestempelt würde. Kunden mit weißer Weste müssen Vertragsfreiheit behalten. Mit dem Beschluss zeigt sich erneut, dass die DSK wichtige Entscheidungen im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Schutzes ihrer Daten rasch und einmütig treffen kann.“

Dem DSK-Beschluss zufolge können die Informationen, die offenbar gesammelt werden sollen oder sollten (etwa über die Anzahl abgeschlossener Verträge und die jeweilige Vertragsdauer), Hinweise darauf geben, ob Verbraucherinnen und Verbraucher eine längere Vertragsbeziehung zu einem Stromversorger beabsichtigen oder regelmäßig Neukunden-Angebote nutzen. Die Folge wäre, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die regelmäßig das für sie kostengünstigste Angebot am Markt wählen, später von Versorgungsunternehmen bei preislich attraktiven Angeboten ausgeschlossen werden könnten. Mit Blick auf die rechtliche Bewertung formuliert die DSK daher: „Selbst wenn die Interessen der Unternehmen als berechtigt angesehen würden, überwiegen in derartigen Fällen die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte der Kund*innen. Vertragstreue Verbraucher*innen dürfen zu Recht erwarten, dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten erfolgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können.“

Der Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder "Energieversorgerpool darf nicht zu gläsernen Verbraucher*innen führen" ist hier zu finden.

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