Die herkömmliche Papierlohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Damit Arbeitgeber wissen, welche Lohnsteuermerkmale sie für ihre Beschäftigten zu berücksichtigen haben, rufen sie diese seit 1. November 2012 elektronisch bei der Finanzverwaltung ab. Selbstverständlich dürfen sie das nur in Bezug auf ihre eigenen Beschäftigten tun. Um mögliche unberechtigte Abrufe z.B. aus Neugier noch besser zu verhindern, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst etwas tun: Sie können festlegen, wer bzw. wer nicht auf diese Daten zugreifen darf.
Ich empfehle allen Beschäftigten, ihre Rechte zu nutzen. Überprüfen Sie Ihre Lohnsteuermerkmale und beschränken Sie den Zugriff auf das erforderliche Maß, so der Landesdatenschutzbeauftragte Edgar Wagner. Wenn die Finanzverwaltung Möglichkeiten zur Verbesserung des Selbstdatenschutzes bietet, sollte dieses Angebot auch angenommen werden, so Wagner weiter.
Genaue Informationen, wie Beschäftigte Auskünfte erhalten und ihre Zugriffe beschränken können, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übersichtlich zusammengefasst.
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