Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-311/18 vom 16.7.2020) hat der Europäische Gerichtshof Datenübermittlungen in die USA auf der Grundlage des sogenannten „Privacy Shield“ für unzulässig erklärt sowie hinsichtlich der alternativ bestehenden Instrumente „Standard-Vertragsklauseln“ und „Verbindliche Unternehmensregeln“ abhängig von der konkreten Konstellation zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung eines dem Schutzniveau in der EU im Wesentlichen gleichwertigen Schutzniveaus gefordert.
Die in der Datenschutzkonferenz zusammengeschlossenen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben heute in einer gemeinsamen Presseerklärung die Auswirkungen des EuGH-Urteils erläutert.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann betont: „Die Auswirkungen des Urteils können angesichts weithin digitalisierter Geschäftsprozesse und einer global vernetzten Wirtschaft für viele Unternehmen erheblich sein. Daher kommt es jetzt darauf an, zeitnah die betroffenen Datenverarbeitungen zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Umstellungen vorzunehmen, um als Unternehmen rechtssicher zu agieren. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben ihre gemeinsame Haltung klargestellt und werden weitere Konsequenzen ziehen.“
Weitere Informationen:
•FAQs des LfDI Rheinland-Pfalz zum EuGH-Urteil
•FAQs des Europäischen Datenschutzausschusses zum EuGH-Urteil (englisch)