Viele Web-Seitenbetreiber analysieren zu Zwecken der Werbung und Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Angebote das Surf-Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer. Dabei werden Nutzungsdaten wie die Anzahl der Zugriffe, die Zahl der Nutzer und ihre regionale Herkunft, die aufgerufenen Seiten, die Verweildauer auf dem Angebot, Informationen über das genutzte Endgerät sowie im Regelfall die IP-Adresse erhoben.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen dabei zu berücksichtigen sind, haben die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz des Bundes und der Länder in einem Anforderungskatalog zusammengestellt (Beschluss vom 27. November 2009).
Die in diesem Zusammenhang in vielen Fällen eingesetzte Software Google-Analytics entspricht dem in der gegenwärtigen Form nicht. So ermöglicht die derzeitige Konfiguration des Dienstes keine wirksame Wahrnehmung des Rechts auf Widerspruch, Information und Auskunft sowie keine Löschung der Daten auf Verlangen der Betroffenen. Unklar ist weiterhin, welche Nutzerdaten zu welchen Zwecken durch das Analysewerkzeug konkret erhoben werden und wie lange diese bei der Google Inc. mit Sitz in den USA gespeichert bleiben. Außerdem räumt sich Google in den zugrundeliegenden Bestimmungen ausdrücklich das Recht ein, die über den einzelnen Nutzer mittels einer eindeutigen Kennung gewonnenen Daten mit anderen bereits gespeicherten Daten zu verknüpfen und diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Dies steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Telemediengesetzes, wonach die Zusammenführung des pseudonymisierten Profils mit Angaben über die hinter dem Pseudonym stehenden natürlichen Personen unzulässig ist. Die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Google-Analytics im Einzelnen problematischen Punkte sind in folgenden Hinweisen zusammengefasst.
Der Einsatz der Software Google-Analytics ist damit nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz in der gegenwärtigen Form nicht datenschutzkonform. Internet-Angebote, die auf diesen Dienst zurückgreifen, laufen Gefahr, gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Die insoweit verantwortlichen Betreiber von Internet-Angeboten sollten daher bei Bedarf Analysewerkzeuge einsetzen, die den im Beschluss der Aufsichtsbehörden genannten Punkten Rechnung tragen.