| Informationsfreiheit

Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes für alle!

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz klärt einige Grundregeln für den Ausbau der Transparenz in Rheinland-Pfalz Das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz gilt auch für den Zugang zu Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz unlängst in einem Urteil (4K 147/17.MZ) getroffen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, begrüßt diese Entscheidung: „Wissenschaftliche Dienste sind die Denkfabriken der Parlamente in Bund und Ländern. Ihre Ausarbeitungen zeichnen sich durch ihre Qualität und das hohe Maß an gesellschaftlicher und politischer Relevanz der bearbeiteten Fragen aus. Dieses Wissen allen Interessierten so weit als irgend möglich zugänglich zu machen, ist ein bedeutender Schritt zu mehr Transparenz und Teilhabe. Daher hoffe ich, dass die Entscheidung Bestand hat.“
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat angekündigt, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie die nächste Instanz entscheiden wird.
Die Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes müssen aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht proaktiv auf der Transparenzplattform (www.tpp.rlp.de) publiziert werden. Dies kann aber freiwillig erfolgen und wäre auch wünschenswert. Nach dem seit dem 1.1.2018 anwendbaren Grundsatz „access for one – access for all“ sind zudem Gutachten, die aufgrund eines Antrags im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden, auch verpflichtend auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen.

Wie groß das Interesse an der Expertise wissenschaftlicher Dienste ist, zeigt die Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte im Juni 2015 (BVerwG 7 C 1.14 und 7 C 2.14) entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der wissenschaftlichen Dienste gewähren muss. Die Organisation abgeordnetenwatch.de hatte im Jahr 2016 eine Liste der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes zwischen 2005 und 2015 veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Deutsche Bundestag, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde ist und das Urheberrecht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegensteht. Innerhalb einer Woche wurden an den Deutschen Bundestag 1.100 Anfragen nach Gutachten gerichtet. Dieser hat auf die große Nachfrage reagiert und stellt nun unter https://www.bundestag.de/ausarbeitungen Fachinformationen und Analysen in einer frei zugänglichen Datenbank online.

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