Helmkameras: Cool ja - aber auch o.k.?

- Pressemitteilung vom 8. Januar 2014

Michael Schumacher hatte eine - Angela Merkel wohl nicht: Die Helmkamera. Von vielen Extremsportlern schon längst genutzt, dokumentieren Skifahrer, Surfer oder Mountainbiker damit ihre Erlebnisse. Aber auch Freizeitsportler sind auf den Geschmack gekommen und so boomt die Branche dieser hippen Kameras, die wie ein zweites Paar Augen Extremsituationen aufzeichnen können - und damit zur Weiterverbreitung im Netz geradezu auffordern.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, rät hier zu Vorsicht und Rücksichtnahme. Solange diese Aufzeichnungen im Kreise der Familie und Freunde bleiben, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken zu erheben, so Wagner. Problematisch werde die Verwendung der Kameras aber dann, wenn Dritte, die von der Kameraaufzeichnung erfasst werden, ungewollt mit aufgenommen werden. Diese Betroffenen könnten sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sehen. Da ist, so Wagner weiter, immer etwas Fingerspitzengefühl gefragt. Snowboardende in der Pipe zu filmen ist sicherlich o.k., nicht aber beim Sonnenbaden.

Werden die Aufnahmen noch dazu im Internet und damit weltweit abrufbar veröffentlicht, kann der Sportler auch noch mit Vorschriften des Datenschutzrechts oder des Kunsturhebergesetzes in Konflikt kommen, an die er vielleicht gar nicht gedacht hat. Fotografiert oder filmt er aus touristischen Zwecken, ist das in aller Regel nicht zu beanstanden. Kommen dabei aber andere Personen in den Fokus und richtet der Sportler seine Helmkamera gezielt auf diese, dann braucht er deren ausdrückliche Einwilligung, wenn er die Aufnahmen veröffentlichen will. Besonders kritisch wird es dann, wenn die Sportler die Videos auf YouTube, Blogs oder Facebook hochladen - ohne die Einwilligung der auf den Videos abgebildeten Personen einzuholen.

Einerseits könnten Aufsichtsbehörden dann Sanktionen - etwa ein Bußgeld - verhängen, wenn eine Beschwerde eingeht. Andererseits kann die Aufzeichnung für den Sportler auch nach hinten losgehen. Regelmäßig beschlagnahmen Ermittlungsbehörden die Kameras samt Videoaufzeichnungen, um Unfälle, Straftaten etc. aufzuklären - wie etwa im Falle Schumacher. Das kann für die Ermittlungsbehörden sehr hilfreich sein - aber nicht immer im Interesse des Sportlers liegen. Der hat dann für seine Regelverstöße oder gar Ordnungswidrigkeiten das Beweismaterial an die Polizei gleich mit geliefert.

Bevor also Videos mit Freizeitaktivitäten gedreht oder sogar gepostet werden, gilt: Erst den Verstand einschalten - und dann die Kamera!

Weitere Infos zur Videoüberwachung finden Sie im Faltblatt Videoüberwachung und Datenschutz im Internetangebot des LfDI.

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