Obwohl Rheinland-Pfalz seit zehn Jahren über gesetzliche Regelungen zur Informationsfreiheit verfügt, führen die praktischen Umsetzung durch die Verwaltungen und die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang häufig zu klärungsbedürftigen Fragen. Nach den Erkenntnissen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden Anträge auf Informationszugang oftmals nicht als solche erkannt und aus diesem Grund nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet oder beschieden.
Dieses Problem taucht insbesondere bei solchen Behörden auf, bei denen bislang noch keine oder nur wenige Anträge auf Informationszugang gestellt wurden. Da diese Stellen verständlicherweise bis dato noch keine Berührungspunkte mit dem Landestransparenzgesetz hatten, werden eingehende Anträge auf Informationszugang vielfach nicht als solche bewertet, sondern als „einfache Anfrage ohne rechtliche Bewandtnis“ eingeordnet. Dies hat oftmals zur Folge, dass die gesetzliche Bearbeitungsfrist nicht berücksichtigt wurde, eine Beantwortung trotz bestehender Rechtspflicht erst nicht erfolgt oder ein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird.
Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat der Landesbeauftragte eine Informationsinitiative begonnen und rheinland-pfälzische Behörden mit einem Informationsbogen sowie im Rahmen eines Webinars am 8. März 2022 über Anträge zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 2 LTranspG und deren sachgemäße Bearbeitung informiert.
Weitere Informationen:
- Informationsbogen
- Präsentation zu dem Webinar
- Mehr Informationen zu dem Antrag auf Informationszugang
- Allgemeine Informationen zur Informationsfreiheit