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Kein Zurückweichen vom großen europäischen Wurf!

Die deutsche Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung darf deren Vorgaben weder konterkarieren noch bestehende datenschutzrechtliche Standards in Frage stellen.

Die deutsche Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung darf deren Vorgaben weder konterkarieren noch bestehende datenschutzrechtliche Standards in Frage stellen.
Der Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes des Bundeskabinetts zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) torpediert die Erfolge, die in jahrelangen Verhandlungen auf europäischer Ebene erreicht wurden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, kann eine lange Liste an Punkten aufführen, die ihm an dem Kabinettsentwurf missfallen.
„Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde ein zukunftsweisendes Regelwerk erlassen, mit dem Ziel, die Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und durch öffentliche Stellen europaweit zu vereinheitlichen. Damit sollen die innerhalb der EU existierenden Schutzniveaus angeglichen sowie ein freier und zugleich rechtsstaatlicher Datenverkehr innerhalb der Union gewährleistet werden. Trotz einiger Schwächen wird damit ein zufrieden stellender Standard für über 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union festgelegt. Der am 1. Februar vorgelegte Kabinettsentwurf trägt diesen Zielen nicht angemessen Rechnung. Insbesondere beschneidet er die Rechte betroffener Bürgerinnen und Bürger erheblich. Meine Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern und ich haben eine gemeinsame Erklärung der unabhängigen Datenschutzbehörden in Deutschland veröffentlicht, in der wir unsere kritische Haltung zum Kabinettsentwurf darlegen.“
Der LfDI ist zudem darüber besorgt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf des angeblichen Musterknaben des Datenschutzes von den anderen Mitgliedsstaaten als Signal gewertet werden könnte, ebenfalls zugunsten datenschutzunfreundlicher nationaler Sonderwege vom europäischen Konsens abzuweichen, statt zur gemeinsam gefundenen Position zu stehen. Auch der mit der DS-GVO bezweckte Bürokratieabbau würde mit einem deutschen Sonderweg ad absurdum geführt und international agierenden Unternehmen entstünden durch die Umsetzung erhebliche Kosten. Schließlich trägt der Kabinettsentwurf der föderalen Struktur und der Bedeutung der Länder nicht Rechnung, wenn die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Europäischen Datenschutzausschuss, der auch für die Aufsichtsbehörden der Länder verbindliche Beschlüsse treffen kann, die deutschen Datenschutzbehörden weit überwiegend vertritt.

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