Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

- Pressemitteilung vom 7. März 2014

Ab dem 1. Januar 2015 soll das System für die Abführung der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge vereinfacht werden: Musste man bisher gegenüber Banken, Sparkassen und anderen Finanzinstituten unter Angabe seiner Religionszugehörigkeit beantragen, dass die Kirchensteuer ebenso wie die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle abgeführt wird, soll dies demnächst automatisch erfolgen. Im Vorfeld hierzu wird das Kredit- bzw. Finanzinstitut beim Bundeszentralamt für Steuern in einem automatisierten Verfahren abfragen, ob der Kunde Angehöriger einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist und welcher Kirchensteuersatz angewendet werden muss. Dem Finanzinstitut wird hierzu ein sechsstelliges Kirchensteuerabzugsmerkmal mitgeteilt. Es erfährt also nicht im Klartext, welcher Religionsgemeinschaft seine Kundinnen und Kunden angehören. Zudem ist es verpflichtet, dieses Kirchensteuerabzugsmerkmal vor unberechtigten Zugriffen sowohl intern als auch extern zu schützen. Es darf nur zur Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge genutzt werden und zu keinem anderen Zweck.

Wer nicht möchte, dass sein Kredit- oder Finanzinstitut dieses Kirchensteuerabzugsmerkmal erfährt, kann der Übermittlung beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Auf diese Möglichkeit weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Edgar Wagner, ausdrücklich hin.Während Bürgerinnen und Bürger bisher selbst aktiv werden mussten, um Daten preiszugeben, hat sich das Prinzip zu Lasten des Datenschutzes umgekehrt. Jetzt muss handeln, wer Datenflüsse verhindern will. Das den Datenschutz stärkende Prinzip der Einwilligung hat der Gesetzgeber ersetzt durch die datenschutzrechtlich deutlich schwächere Widerspruchslösung, so der Datenschutzbeauftragte weiter.

Wer sich einen solchen Sperrvermerk eintragen lässt, muss seinen kirchensteuerlichen Verpflichtungen dann wie bisher auch direkt gegenüber dem Finanzamt nachkommen, das wiederum vom eingetragenen Sperrvermerk durch das Bundeszentralamt für Steuern informiert wird. Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe der Steueridentifikationsnummer bis spätestens 30. Juni 2014 einzulegen. Nähere Informationen finden sich unter

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