Kommunale Standortkataster zu Mobilfunkantennen

- Pressemitteilung vom 7. Mai 2002

In der Vergangenheit haben sich die beim rheinland-pfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eingehenden Anfragen nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der auf kommunaler Ebene geführten Mobilfunkantennen-Standortkataster bzw. deren Veröffentlichung im Internet gehäuft. Aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Fragestellung wird nachfolgend die grundsätzliche Position des rheinland-pfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu dieser Problematik zur Kenntnis gegeben.

Im Ergebnis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht der Aufbau eines flächendeckenden Mobilfunkantennenkatasters bei den Kommunalverwaltungen abzulehnen, sofern das Verzeichnis personenbezogene Daten enthält und die Betroffenen der Aufnahme der Daten in das kommunale Kataster nicht zugestimmt haben. Gegen eine Veröffentlichung lokaler Standortverzeichnisse durch die Städte und Gemeinden in anonymisierter Form bestehen andererseits keine datenschutzrechtliche Bedenken.

Sofern bei den Standorten von Mobilfunkantennen Liegenschaften betroffen sind, die eigentumsrechtlich einer natürlichen Person zuzuordnen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), die dem verfassungsrechtlichen Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes unterfallen. Gemäß § 5 Abs. 1 LDSG dürfen öffentliche Stellen des Landes Rheinland-Pfalz diese nur dann verarbeiten, wenn entweder die Betroffenen darin eingewilligt haben oder eine Rechtsvorschrift diese erlaubt. Datenschutzrechtlich sind dabei das Führen und das Veröffentlichen eines flächendeckenden Standortkatasters zu Mobilfunkantennen zu differenzieren.

  1. Führen eines Mobilfunkantennen-Standortkatasters bei den Kommunen Das Erstellen bzw. Führen eines flächendeckenden Standortkatasters stellt - soweit personenbezogene Daten betroffen sind - eine Erhebung bzw. Speicherung dieser Informationen dar. Eine Rechtsgrundlage, die eine derartige Datenverarbeitung durch die Kommunen gestattet, ist nicht ersichtlich.
    • Nach § 7 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchVO) besteht für alle Hochfrequenzanlagen sowie bestimmte Niederfrequenzanlagen eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. In Rheinland-Pfalz ist den jeweiligen SGD (Regionalstelle Gewerbeaufsicht) diese Aufgabe zugewiesen. Die anfallenden Daten werden der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Individuelle Auskunftsmöglichkeiten bestehen dagegen über § 4 UIG (s.u.). Den Kommunalverwaltungen ist in diesem Zusammenhang keine Zuständigkeit eingeräumt worden.
    • Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 b) Landesbauordnung (LBauO) sind Antennen bis zu einer Masthöhe von 10 Metern baugenehmigungsfrei. Nur bei Überschreiten dieser Masthöhe ist den Kommunalverwaltungen im Rahmen ihrer bauordnungsrechtlichen Zuständigkeit das Vorhaben bzw. der Anlagenstandort mitzuteilen. In der Praxis ist der weitaus überwiegende Anteil der Mobilfunkantennen genehmigungsfrei, so dass sich für die Errichtung eines flächendeckenden kommunalen Standortkatasters im Bauordnungsrecht keine Rechtsgrundlage findet.
    • Telekommunikationsrechtlich besteht zu Gunsten der Kommunalverwaltungen keine Zuständigkeitszuweisung.
    • Auf der Grundlage der generellen Aufgabenzuweisung zugunsten der Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) lässt sich die Führung eines flächendeckenden Standortkatasters ebenfalls nicht stützen. Zwar kann der mit der Führung eines solchen Katasters verbundene Gesichtspunkt der Gesundheitsfürsorge durchaus als öffentliche Aufgabe qualifiziert werden. Allerdings wurzelt dieser Aspekt nicht in der örtlichen Gemeinschaft, sondern berührt diese lediglich. Immissionsschutzrechtlich hat der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber wohl deshalb selbst eine Mitwirkung der Kommunalverwaltungen bei der Errichtung von Mobilfunkantennen nicht für erforderlich gehalten. Mangels gemeindlicher Zuständigkeit ist darüber hinaus auch die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und einigen Mobilfunknetzbetreibern geschlossene Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze nicht geeignet, die Erhebung und Speicherung der - personenbezogenen - Standortdaten bei den Kommunen zu rechtfertigen.
    • Schließlich liegen für die Erhebung und Speicherung der betreffenden Daten auch nicht die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 LDSG vor. Die Informationsbeschaffung findet in der Realität durch eine Datenerhebung bei Dritten (Netzbetreiber oder RegTP) statt, für die jedoch keiner der in § 12 Abs. 4 LDSG enthaltenen Erlaubnistatbestände eingreift. Vergleichbares gilt für die in § 13 LDSG geregelte Speicherung der Daten.
    Mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage bedarf daher das Erstellen und Führen eines Standortkatasters mit personenbezogenen Daten der Einwilligung der Betroffenen.
  2. Veröffentlichen eines Mobilfunkantennen-Standortkatasters im Internet; allgemeine Auskunftserteilung Ausgehend von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines auf kommunaler Ebene geführten Standortkatasters, soweit darin personenbezogene Daten enthalten sind, wäre auch eine entsprechende Veröffentlichung dieser Daten durch die Kommunen datenschutzrechtlich ohne Einwilligung der Betroffenen im Grunde nicht zulässig. Sofern allerdings die bei der Kommunalverwaltung vorgehaltenen Daten eindeutig ohne Personenbezug - z.B. durch Angabe des Straßenzuges oder des Stadtviertels ohne exakte Hausnummer - publiziert werden würden, sprächen keine spezifisch datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte gegen eine solche Veröffentlichung. Denn das den Betroffenen zustehende informationelle Selbstbestimmungsrecht wäre durch die insoweit anonyme Weitergabe der Informationen an die Öffentlichkeit nicht berührt. Hiervon abgesehen gewährt § 4 UIG jedem Einzelnen ein antragsgebundenes Auskunftsrecht hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über die Umwelt. Der Anspruch besteht jedoch u.a. nicht, wenn durch die Informationspreisgabe personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG). Soweit der in Rheinland-Pfalz an die SGD zu richtende Informationsanspruch personenbezogene Daten betreffen würde, sprächen im Allgemeinen die für die Grundstückseigentümer zu befürchtenden Beeinträchtigungen durch Mobilfunkgegner gegen eine Auskunftserteilung.

Zusammenfassend muss sowohl das Führen eines flächendeckenden kommunalen Standortkatasters als auch dessen Veröffentlichung im Internet durch die Kommunen, sofern darin personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 LDSG enthalten sind, als datenschutzrechtlich unzulässig beurteilt werden. Gegen die Veröffentlichung der Daten in anonymisierter Form bestehen dagegen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

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