Die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder haben sich am 24. April 2017 mit der Entschließung „Open Data: Gesetzentwurf der Bundesregierung greift zu kurz!“ an den Bundesgesetzgeber gewendet.
Am heutigen Tag wird sich der federführende Innenausschuss des Bundestages mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes“ (BT-Drucksache 18/11614) befassen. Teil dieses Änderungsgesetzes ist eine Regelung zu Open Data, also zur antragslosen Pflicht zur Veröffentlichung von Daten der Behörden des Bundes. Hier setzen die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder mit ihrer konstruktiven Kritik an und unterbreiten zentrale Verbesserungsvorschläge mit Blick auf die Auswirkungen auf das Landesrecht.
Generell plädieren die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder dafür, die Frage der proaktiven Veröffentlichung von Informationen der Bundesbehörden nicht wie beabsichtigt im E-Government-Gesetz des Bundes zu regeln, sondern das wenig moderne Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu einem Transparenzgesetz auszubauen.
Konkret geben die Beauftragten zu bedenken, dass für das mit dem Änderungsgesetz angestrebte Ziel, die zivilgesellschaftliche Teilhabe zu stärken, nicht – wie bislang im Entwurf vorgesehen – nur Rohdaten, sondern auch andere Dokumente der Bundesbehörden, wie etwa Verträge, Gutachten oder Stellungnahmen veröffentlicht werden sollten.
Auch sollten keine Ausnahmen vom Informationszugang in das neue Gesetz aufgenommen werden, die über die bestehenden Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hinausgehen. Schließlich regen die Beauftragten an, einen individuellen Anspruch auf die Veröffentlichung von Daten in das Gesetz aufzunehmen. Ein derartiger Anspruch, der von jedermann einklagbar wäre, sei als effektives Korrektiv zu einer reinen Selbstverpflichtung der öffentlichen Stellen unverzichtbar.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder fordern den Bundesinnenausschuss und die mitberatenden Ausschüsse eindringlich auf, den eingeschlagenen Weg zu überdenken.