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Kugelmann fordert Wahlfreiheit für Gäste von Restaurants und Besucherinnen von Kulturevents – Wenn ausschließlich eine Kontaktnachverfolgungs-App akzeptiert wird, ist das der falsche Weg

Gäste, Teilnehmerinnen und Besucher von Restaurants, Einrichtungen und Veranstaltungen sollen nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten nicht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Kontaktnachverfolgungs-App verpflichtet werden.

„Es darf keinen Nutzungszwang für digitale Systeme oder eine bestimmte Anwendung geben“, sagt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz, Professor Dieter Kugelmann. Rheinland-Pfalz habe wie alle anderen Bundesländer auch in Verordnungen geregelt, dass Gastronomiebetriebe, Kultureinrichtungen und weitere Stellen zur Erhebung und Verarbeitung von Kontakt- und Anwesenheitsdaten von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet seien. Die Vorgabe sei im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Bekämpfung der Pandemie sinnvoll. „In Apps oder in Papierform werden daher personenbezogene Daten gesammelt – etwa Namen, Kontaktadressen, Telefonnummern und Informationen, wer sich mit wem wo aufgehalten hat. Aus meiner Sicht ist es nicht akzeptabel, wenn Bürgerinnen und Bürger ein Risiko, das mit jeder App variiert, hinnehmen müssen. Im Sinne ihrer informationellen Selbstbestimmung sollte ihnen eine Wahlmöglichkeit und damit eine Entscheidungsfreiheit bleiben.“

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zur Kontaktnachverfolgung jüngst mehrere Dokumente verabschiedet. In einer Entschließung ruft sie dazu auf, die Chancen der Corona-Warn-App 2.0 zu nutzen. Zur neuen Check-in-Funktion der App heißt es, diese könne „einen erheblichen Beitrag zur Unterbrechung von Infektionsketten leisten“. In einer umfassenden Orientierungshilfe führt die DSK auf, welche Kriterien Apps für eine digitale, datenschutzkonforme Kontaktnachverfolgung erfüllen sollen. Insbesondere für Entwickler und Verantwortliche werden die Anforderungen an derartige Systeme und ihren Betrieb erläutert. Mit Blick auf die Luca-App hat die DSK eine aktuelle Stellungnahme herausgegeben. Darin weist die DSK darauf hin, dass trotz einer dem Grunde nach tragfähigen Konzeption des Luca-Systems weitere technische Schutzmaßnahmen als erforderlich anzusehen sind.

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