Das Landestransparenzgesetz trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Es verpflichtet rheinland-pfälzische Landesbehörden, amtliche Informationen auf einer zentralen Internetplattform zu veröffentlichen. Auf dieser Transparenzplattform, die nach und nach ausgebaut wird, sind ausgewählte Informationen von allen Landesbehörden zu finden.
Das Landestransparenzgesetz sieht für die Veröffentlichung auf der Transparenzplattform Übergangsfristen von zwei, drei und fünf Jahren vor. Nach Ablauf dieser Fristen muss jeweils gewährleistet sein, dass bestimmte Informationen auf der Transparenzplattform eingesehen werden können.
Am 1. Januar 2018, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes, endet die erste Übergangsfrist: Die Transparenzplattform für die obersten Landesbehörden muss dann voll funktionsfähig sein und wesentliche veröffentlichungspflichtige Informationen bereitstellen. Für die übrigen transparenzpflichtigen Stellen muss die Transparenzplattform nach fünf Jahren voll funktionsfähig sein.
Zu den Informationen, die ab 1. Januar 2018 von den obersten Landesbehörden proaktiv veröffentlicht werden müssen, gehören:
- Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
- Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
- von den transparenzpflichtigen Stellen erstellte öffentliche Pläne,
- Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1 000,00 EUR,
- die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen,
- Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.
Bisher schon wurden im Vorgriff die folgenden Informationen veröffentlicht:
- Ministerratsbeschlüsse,
- Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
- in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse,
- Geodaten.
Des Weiteren müssen Informationen, die von obersten Landesbehörden auf einen individuellen Informationsantrag hin in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, ebenfalls auf die Transparenzplattform eingestellt werden. Dieser Grundsatz „access for one = access for all” besagt, dass Informationen, die einmal im Rahmen eines Antragsverfahrens von einer öffentlichen Stelle geprüft und ganz oder in Teilen zugänglich gemacht wurden, allen Interessierten zugänglich gemacht werden sollen.
Ab dem 1. Januar 2019 müssen unter anderem die wesentlichen Inhalte von Verträgen mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 EUR, von Behörden in Auftrag gegebene Gutachten und Studien sowie Zuwendungen und Förderungen ab einem Betrag von 1.000 EUR veröffentlicht werden.
„Ich freue mich“, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, „dass die Landesregierung diese Vorgaben des Transparenzgesetzes konsequent umsetzt. Um die Vorteile der Transparenz von Regierungs- und Verwaltungshandeln auf breiter Front nutzen zu können, muss die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit öffentlicher Informationen kontinuierlich verbessert werden.“
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