Heute tritt die erste Stufe der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Die sog. Novelle II zum Datenhandel bringt zahlreiche Neuerungen, um den illegalen Datenhandel zu erschweren. Diese gelten für Daten, die ab dem 1. September 2009 erhoben werden:
- Änderungen gibt es bei der personalisierten Werbung: Personenbezogene Daten dürfen hierzu grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen genutzt werden. Die Einwilligung muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Das sog. Listenprivileg, also Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, gilt nur weiter im Bereich der Werbung für eigene Zwecke, der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und der Werbung für Spenden (§ 28). Die Datenverarbeitung für Markt- und Meinungsforschung ist nunmehr explizit geregelt (§ 30 a).
- Weiterhin wurden der Beschäftigtendatenschutz (§ 32) und die Auftragsdatenverarbeitung (§ 11) rechtlich neu gestaltet. Aufträge zur Datenverarbeitung müssen schriftlich erteilt werden. Die unabdingbaren Anforderungen an das Vertragswerk sind nunmehr im Gesetz benannt.
- Durch ein sog. Kopplungsverbot wird verhindert, dass Firmen den Abschluss von Verträgen davon abhängig machen, dass die Kunden mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden sind (§ 28 Absatz 3b).
- Unternehmen müssen die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden bei Datenpannen informieren (§ 42 a).
- Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden wurden erweitert. Bisher konnten Verfahren nur wegen technisch-organisatorischer Mängel untersagt werden. Jetzt ist dies auch aus anderen Gründen möglich (§ 38).
- Die Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird gestärkt: Ihm wird Kündigungsschutz und ein Anspruch auf Fort- und Weiterbildung garantiert (§ 4f).
- Ein Verstoß gegen die neuen Reglungen ist straf- und bußgeldbewehrt. Durch die Erhöhung des Strafrahmens in §§ 43 und 44 BDSG ist eine erhöhte Abschreckungswirkung beabsichtigt. Gewinne, die durch illegalen Datenhandel erzielt werden, können abgeschöpft werden.
Allerdings räumt der Gesetzgeber der Werbebranche und der Markt- und Meinungsforschung großzügige Übergangsfristen teilweise bis 2012 ein, um ihren bisherigen Datenbestand nach der bisher geltenden Regelung weiter verarbeiten zu können (§ 47).
Die nächste Novellierung, die sog. Scoringnovelle (I), tritt am 1. April 2010 in Kraft. Dann wird die Übermittlung personenbezogener Daten über Forderungen nur noch unter engen Voraussetzungen möglich sein (§ 28a). Das sog. Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird. Es wird nunmehr ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren genutzt werden darf (§28b).
Die Informationsrechte gegenüber Auskunfteien und deren Geschäftspartnern werden erweitert. Betroffene können zukünftig eine Selbstauskunft und auch Auskünfte zur Berechnung ihres Scorewertes verlangen (§ 34).
Die Datenschutznovelle III durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie schafft weitere Transparenzregelungen (§ 29). Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.
Den aktuellen Text des Bundesdatenschutzgesetzes finden Sie über den Verweis am Ende dieses Textes. Die Änderungen, die erst im nächsten Jahr in Kraft treten, sind bereits eingearbeitet und in kursiver Schrift mit Geltungsdatum gekennzeichnet. So schafft die Textdarstellung bereits heute einen kompletten Überblick über die Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz.
- Bundesdatenschutzgesetz (Stand 1. September 2009 mit Änderungen 2010)
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