Am 18. Mai 2002 ist das Landesdatenschutzgesetz in einer neuen Fassung in Kraft getreten.
Als wesentliche Neuregelungen sind hinzugekommen:
- Erleichterung von Datenübermittlungen innerhalb der EG, § 17
- Grundsatz der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung, § 1 Abs. 3
- Besonderer Schutz für besondere Arten von personenbezogenen Daten, § 3 Abs. 9
- neue Datenschutzkontrollmaßnahmen (Verfügbarkeits-, Zweckbindungs-, Dokumentations- und Verarbeitungskontrolle), § 9 Abs. 2
- Widerspruchsrecht in besonderen Fällen, § 19 Abs. 4
- Voraussetzungen der Videoüberwachung, § 34
- Bedingungen des Chipkarteneinsatzes, § 35
- Vorabkontrollpflicht in besonderen Fällen, § 9 Abs. 5 (siehe gesonderte Checkliste)
- Recht auf Benachrichtigung in besonderen Fällen, § 18 Abs. 1 (siehe gesonderte Checkliste)
- Verbot der automatisierten Einzelentscheidung zu Lasten des Betroffenen, § 5 Abs. 5 (siehe gesonderte Checkliste).