| Informationsfreiheit

Porno-Video on demand – Grenzenlose Informationsfreiheit?

- Pressemitteilung vom 7. Oktober 2014

Am 22. September 2014 entscheid das Verwaltungsgericht Köln, dass einem privaten Pornofilmsammler gegenüber der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Herausgabe der Kopie eines mittlerweile vergriffenen, als jugendgefährdend indizierten Pornofilms zusteht. Dieser Film stelle eine amtliche Information dar und werde zu amtlichen Zwecken aufbewahrt.

Nach dem VG sei es unerheblich, dass der Antragsteller (nur) seine privaten Sammlerneigungen befriedigen wolle. Zudem habe die Bundesprüfstelle keine Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller vertrauenswürdig dahingehend sei, dass keine Weitergabe des Pornofilms an Jugendliche stattfinde. Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe nicht. Der Jugendschutz sei zwar Teil der öffentlichen Sicherheit, die Belange des Jugendschutzes seien jedoch durch die Abgabe eines indizierten Filmes an einen Erwachsenen nicht berührt, da es sich nur um eine mittelbare Gefährdung des Jugendschutzes handle. Der Film sei früher legal für Erwachsene im Handel erhältlich gewesen.

Auch das Urheberrecht spreche nicht gegen die Herausgabe einer Kopie des Filmes, da es sich dabei um eine einzelne Vervielfältigung eines seit zwei Jahren vergriffenen Werkes zum eigenen Gebrauch handele. Überraschend entschied das Gericht, dass auch die Weitergabe einer Kopie des Filmes zum eigenen Gebrauch an den Antragssteller nach dem Urheberrecht zulässig sei. Zwar verfolgte die Behörde mit dem Kopieren des Filmes auch das Ziel ihrer Verpflichtung nach dem IFG nachzukommen, jedoch diente die Kopie des Filmes vornehmlich nicht dem eigenen Gebrauch der Behörde, sondern dem privat Gebrauch des Antragsstellers.

Auch wenn die Entscheidung durchaus als weiteren Schritt auf dem Siegeszug der Informationsfreiheit angesehen werden kann, so gibt sie doch auch zu denken. Ein Großteil der von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Medien sind vergriffen und auf dem Markt nicht mehr verfügbar. Dies betrifft insbesondere fast alle antisemitischen und NS- oder Hitler-glorifizierenden Medien, daneben aber auch pädophile Medieninhalte.

Bei Zugrundelegung der Auffassung des Gerichts sind diese Medien nun von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag jedem Antragsteller zu kopieren und auszuhändigen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien würde auf diesem Weg zu einer Art Archiv für Sammler indizierter vergriffener Filme. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Verwaltung zur kontrollieren und die Meinungs- und Willensbildung der Bürger zu stärken, ist mit diesem Ziel kaum noch vereinbar.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung in der nächsten Instanz bestätig wird.

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