Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2014 über den Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft zu sog. Scoringverfahren entschieden.
Dabei kam er zu dem Schluss, dass die SCHUFA als Wirtschaftsauskunftei nur die bei ihr über eine Person gespeicherten Informationen und die Tatsache, welche dieser Daten in die Scorewertberechnung eingeflossen sind, mitteilen muss. Welches Gewicht die einzelnen Informationen haben, um den Sorewert zu beeinflussen, muss die SCHUFA nicht erläutern. Das sei ihr Geschäftsgeheimnis, das der Gesetzgeber mit der Reglung im Bundesdatenschutzgesetz wahren wollte.
Ausgerechnet am Europäischen Datenschutztag hat der BGH dem Datenschutz keinen guten Dienst erwiesen, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Edgar Wagner. Denn gerade Transparenz sei eine wichtige Säule des Datenschutzes. Nur wer wisse, welche Informationen über ihn gespeichert und wie diese zustande gekommen sind, könne sich gegen Fehler wehren und sein Grundrecht auf Datenschutz auch wirksam ausüben.
Mit der Einführung eines ausdrücklichen Auskunftsanspruchs zum Scoring im Jahr 2010 wurde dieses Grundverständnis auch im Bundesdatenschutzgesetz festgeschrieben. Doch sei durch die höchstrichterliche Entscheidung klar geworden, so Wagner weiter, dass der Gesetzgeber das Ziel eines transparenten Verfahrens noch nicht erreicht hat und nachbessern muss. Angesichts der existentiellen Bedeutung von SCHUFA-Einträgen für viele Bürgerinnen und Bürger sei diese Nachbesserung dringlich geboten.
Hinweis: Nähere Informationen zum Scoring finden Sie im Faltblatt Scoring - sind Sie kreditwürdig? im Internetangebot des LfDI.