Speicherung und Veröffentlichung der Standortverzeichnisse von Mobilfunkantennen

- Pressemitteilung vom 8. November 2002

Zur Erreichung einer gemeinsamen Position befasste sich die in Trier tagende Herbstkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit der datenschutzrechtlichen Beurteilung der kommunalen Speicherung und Veröffentlichung personenbezogener Standortverzeichnisse von Mobilfunkantennen. In der einstimmig hierzu verabschiedeten Entschließung fordern die Datenschützer aufgrund der bundesweiten Bedeutung der Frage den Bundesgesetzgeber auf, im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Regelung über die Erstellung und Veröffentlichung von Mobilfunkkatastern zu entscheiden. Solange die geforderte bereichsspezifische Regelung fehlt, geht der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz von folgender Rechtslage aus:

  1. Der Aufbau eines kommunalen Standortverzeichnisses ist datenschutzrechtlich dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der Kommunen stehenden Aufgabe erforderlich ist. Bei Berücksichtigung der aktuellen Verwaltungsrechtsprechung dürfte dies aufgrund der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Sendeanlagen gegeben sein.
  2. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Standortdaten im Internet ist mangels Rechtsgrundlage datenschutzrechtlich unzulässig. Insbesondere ist der individuelle antragsgebundene Auskunftsanspruch nach § 4 des Umweltinformationsgesetzes nicht geeignet, eine generelle Veröffentlichung der Daten – unabhängig vom Publikationsmedium - zu legitimieren.
  3. Bei der Veröffentlichung personenbezogener Standortdaten auf lokaler Ebene außerhalb des Internets ist zu differenzieren:
    • Handelt es sich um sichtbare Sendeanlagen, ist die Information über den Antennenstandort ein allgemein zugängliches Datum. Dessen pauschale Veröffentlichung ist deshalb auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 5 S. 2; 16 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 4 Nr. 9 LDSG grundsätzlich zulässig. Denn bei sichtbaren Sendeanlagen steht der Veröffentlichung in der Regel kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen entgegen.
    • Bei verdeckten Sendeanlagen ist die Standortinformation nicht allgemein zugänglich. Eine Veröffentlichung der Daten wäre nur nach vorheriger Unterrichtung der Betroffenen über die bevorstehende Datenverarbeitung und das ihnen zustehende Widerspruchsrecht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 LDSG zulässig.
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