Eine Ortsgemeinde wollte einen privaten Nachbarn mit der Videoüberwachung eines Grabes des örtlichen Friedhofs beauftragen. Hintergrund waren regelmäßige Verschmutzungen und Entwendungen von Grabschmuck auf einem bestimmten Grab. Bei der geplanten Überwachung liess es sich nicht vermeiden, neben dem betroffenen Grab auch vier Nachbargräber aufzuzeichnen; die jeweiligen Aufnahmen sollten nur einen Tag gespeichert und anschließend überspielt werden.
Im Ergebnis hielt der Landesbeauftragte die beabsichtigte Aufzeichnung bei Einhaltung bestimmter Maßgaben für hinnehmbar. Dabei musste im Rahmen der Prüfung zunächst geklärt werden, ob eine durch die Ortsgemeinde selbst vorgenommene Überwachung überhaupt zulässig wäre, um dann im zweiten Schritt die Beauftragung eines Privaten mit deren Durchführung zu untersuchen.
Maßgeblich für die Befugnis zur Vornahme von Überwachungsmaßnahmen ist - sofern keine konkreten Regelungen in der Friedhofssatzung enthalten sind - das dem allgemeinen Recht der öffentlichen Sachen zuzuordnende Hausrecht. Wie jeder Eigentümer hat auch die öffentliche Hand als Eigentümerin das Recht, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zu verhindern. Allerdings ist dabei der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies spielte im konkreten Fall deshalb eine entscheidende Rolle, weil mit den Aufnahmen auch völlig unbeteiligte Friedhofsbesucher erfasst und in ihrem Verhalten registriert worden wären.
Die geplante Videoüberwachung hielt die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. Zweifellos war sie geeignet, künftige Störer zu identifizieren und daran anschließende ordnungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Das Aufzeichnen war auch erforderlich, da im konkreten Fall kein milderes Mittel gleicher Effizienz zur Verfügung stand. Die denkbare Einschaltung von Aufsichtspersonen wäre erheblich aufwendiger und dürfte überhaupt nur bei verdeckter Beobachtung einen annähernden Effekt erzielen. Schließlich war auch von der Angemessenheit der geplanten Überwachung trotz der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung unbeteiligter Dritter auszugehen. Die strikte zeitliche und räumliche Begrenzung der beabsichtigten Maßnahme und die daraus resultierende nur eingeschränkte Beeinträchtigung der Rechte der unbeteiligten Friedhofsbesucher sprachen letztendlich angesichts der durch die Überwachung zu schützenden Rechtsgüter (Eigentum; Totenruhe etc.) für deren Angemessenheit.
Schließlich war nach Einschätzung des Landesbeauftragten auch die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Durchführung der datenschutzrechtlich zulässigen Videoüberwachung unter gewissen Auflagen hinnehmbar. Der grundsätzlich mit der Einbeziehung von Privatpersonen zu besorgenden Verstärkung von Rechtsbeeinträchtigungen unbeteiligter Dritter kann nämlich durch entsprechende vertragliche Bindungen - z.B. schriftliche Fixierung der Pflichten im Hinblick auf Nutzung, Verwendung und Löschung der Daten - und eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz entgegengewirkt werden.