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Videoüberwachung eines Dorfplatzes

- Pressemitteilung vom 8. September 2000

Die eigenmächtige Überwachung des Dorfplatzes einer rheinland-pfälzischen Gemeinde durch den dortigen Ortsbürgermeister war Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Überprüfung durch den Landesbeauftragten.

Aufgrund diverser Beschwerden aus dem Kreise der Anwohner, die sich gegen nächtliche Ruhestörungen, Eigentumsbeschädigungen und sonstige Belästigungen im Rathausbereich durch eine Gruppe von Jugendlichen richteten, griff der Rathauschef einer Ortsgemeinde selbst zur Tat und überwachte von dem örtlichen Rathause aus den davor liegenden Platz mit einer Videokamera. Vorherige Bemühungen der örtlichen Polizei bzw. des Ordnungsamtes hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Mit der sichtbar am Rathausbalkon angebrachten Videokamera konnte der Verwaltungschef die Verursacher des nächtlichen Treibens aufnehmen, identifizieren und zur Rede stellen. Die so angesprochenen Jugendlichen entschuldigten sich bei den Anwohnern und leisteten, um einer drohenden Strafanzeige zu entgehen, darüber hinaus noch gemeinnützige Arbeit.

Trotz des erfolgreichen Durchgreifens des Ortsbürgermeisters begegnet dessen Vorgehen datenschutzrechtlichen Bedenken.

Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen bedarf in jedem einzelnen Falle einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche lag aber hier für den Ortsbürgermeister nicht vor: bei der in Frage kommenden Regelung des § 25 a Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) ist die in § 89 Abs. 1 POG enthaltene ausdrückliche und ausschließliche Kompetenzzuweisung zugunsten der Verbandsgemeindeverwaltung zu beachten, die für ein Tätigwerden der Ortsgemeindeverwaltung und damit des Ortsbürgermeisters nur im Falle einer Beauftragung durch die allgemeine Ordnungsbehörde Raum lässt. Eine solche hat aber nicht stattgefunden. Die dadurch resultierende Unzulässigkeit seines Handelns hätte der Ortsbürgermeister folglich durch eine vorherige Abstimmung mit der Verbandsgemeinde vermeiden können.

Aufgrund der grundlegenden Bedeutung, aber auch wegen der möglichen Kollision mit Schutzinteressen der Allgemeinheit, hat die 59. Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder eine Entschließung gefasst, in der die Risiken und Grenzen der Videoüberwachung umrissen wurden.

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