Zur Pressekonferenz der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP am 8. Januar 2010

- Pressemitteilung vom 8. Januar 2010

 

  1. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz verwahrt sich gegen den Vorwurf der Fraktionen von CDU und FDP in seiner Stellungnahme zu § 41 BZRG einseitig zu Gunsten der Landesregierung argumentiert zu haben und dabei die elementaren Anforderungen an eine saubere juristische Argumentation missachtet zu haben.
  2. Die Landesregierung hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz (_LfD) am 9. Dezember 2009 um eine kurzfristige Prüfung der Voraussetzungen gebeten, unter denen eine unbeschränkte Registerauskunft gem. § 41 BZRG zulässig ist. Zu einer entsprechenden Prüfung ist der _LfD gem. § 24 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz verpflichtet.
  3. Die vorgenommene kursorische Prüfung zeigte, dass die Anforderungen an eine zulässige Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG klärungsbedürftig sind. Denn trotz des Wortlauts dieser Regelung, die keine spezifischen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung enthält, sind aus verfassungs- und insbesondere datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus konkrete Anforderungen an die Zulässigkeit einer unbeschränkten Registerauskunft geboten. Zu berücksichtigen ist vor allem die Regelung des § 12 LDSG, der die Datenerhebung durch Landesbehörden regelt und im Kontext eines Auskunftsbegehrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BZRG gesehen werden muss. Danach darf eine öffentliche Stelle des Landes nur dann personenbezogene Daten bei Dritten erheben, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 LDSG vorliegen. Zudem ist eine Auskunftserteilung i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG - über den Wortlaut dieser Regelung hinaus - nur dann zulässig, wenn im Einzelfall das dem Auskunftsgesuch zugrunde liegende öffentliche Interesse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
  4. Das Ergebnis der kursorischen Prüfung wurde der Landesregierung vor der Aktuellen Stunde des Landtags mündlich mitgeteilt. Im unmittelbaren Anschluss daran - noch vor Beginn der Plenarsitzung - wurde auch der Vorsitzende der Fraktion der FDP, Herr Mertin, mündlich über das Prüfungsbegehren und das Prüfungsergebnis unterrichtet. Eine schriftliche Unterrichtung der Fraktionen erfolgte mit Schreiben an den Herrn Landtagspräsidenten vom 10. Dezember 2009 und an die Landesregierung mit Schreiben an den Herrn Justizminister vom 11. Dezember 2009.
  5. Die Prüfung durch den _LfD bezog sich auf die grundsätzliche Rechtsfrage. Nur dies war von der Landesregierung erbeten worden.
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