Ausnahmetatbestände nach Art. 49 DS-GVO
Eine Datenübermittlung kann in einer Reihe besonderer, vom Gesetz explizit genannter und abschließender Fälle, auch zulässig sein, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission noch geeignete Garantien vorliegen. Die hierfür in Art. 49 DS-GVO definierten und nachfolgend aufgelisteten Ausnahmetatbestände sind gemäß ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen.
a) Einwilligung (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DS-GVO)
Eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person in die Datenübermittlung in ein Drittland setzt zunächst eine ausdrückliche Einwilligung in die Weitergabe ihrer Daten für den konkreten Fall voraus. Weiter ist die betroffene Person vorher explizit über bestehende mögliche Risiken derartiger Datenübermittlungen aufzuklären, d.h. insbesondere darüber, dass kein angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist und Betroffenenrechte ggf. nicht durchgesetzt werden können. Auch ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung jederzeit widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) [Link zur Themenbox Einwilligungen].
b) Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b und c DS-GVO)
Eine Datenübermittlung in ein Drittland ist (vorbehaltlich der weiteren Anforderungen der DS-GVO) zulässig, wenn und soweit die Übermittlung zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrages im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist. Wesentlich ist hier jeweils die strikte Erforderlichkeit gerade dieser Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertragszwecks.
c) Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. d DS-GVO)
Die Übermittlung kann auch zulässig sein, wenn sie aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. In Betracht kommen nur wichtige öffentliche Interessen, die im Recht der Europäischen Union oder des Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sind (Art. 49 Abs. 4 DS-GVO). Wie aus Erwägungsgrund 112 hervorgeht, hatte der Gesetzgeber insoweit insbesondere Datentransfers im Rahmen der internationalen behördlichen Zusammenarbeit im Auge, etwa zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden.
d) Verfolgung von Rechtsansprüchen (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e DS-GVO)
Auch die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann eine Datenübermittlung legitimieren, wenn die Datenübermittlung hierzu erforderlich ist. In Erweiterung der bisherigen Regelung im BDSG kommt auch die Geltendmachung von Rechtsansprüchen in außergerichtlichen Verfahren in Betracht (Erwägungsgrund 111).
e) Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO)
Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Einwilligung zu erteilen, darf die Datenübermittlung dennoch durchgeführt werden, soweit dies zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen oder derjenigen anderer Personen erforderlich ist.
f) Wahrung zwingender berechtigter Interessen (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 DS-GVO)
Im Einzelfall kann eine Datenübermittlung in ein Drittland legitimiert sein, wenn ein zwingendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Übermittlung besteht, die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Anzahl von Personen betrifft und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person entgegenstehen und der Verantwortliche durch geeignete Garantien den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Voraussetzung für diese Übermittlungserlaubnis ist ein zwingendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Übermittlung, dem eine herausgehobene und besondere Bedeutung zukommt. Zudem muss die Übermittlung unbedingt erforderlich sein zur Verfolgung dieses berechtigten Interesses. Die Übermittlung darf sich nicht bereits auf einen der oben genannten Erlaubnistatbestände stützen lassen. Wird eine Übermittlung in ein Drittland auf Grundlage eines zwingenden berechtigten Interesses in einem absoluten Einzelfall durchgeführt, ist sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die betroffene Person hierüber zu informieren (Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 und 3 DS-GVO).
Weitere Informationen
- EDSA-Leitlinien 2/2018 zu den Ausnahmen nach Artikel 49 der Verordnung 2016/679