Datenschutz beim Masernschutz

Seit dem 1. März 2020 gelten für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen und die dort beschäftigten Personen neue Regelungen zum Masernschutz. Hier beantworten wir häufige Fragen dazu.

Seit dem 1. März 2020 gelten für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen und die dort beschäftigten Personen neue Regelungen zum Masernschutz: Werden Kinder neu aufgenommen oder beginnt die Tätigkeit von Beschäftigten in der Einrichtung nach diesem Stichtag, müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Kinder oder Beschäftigte, die bereits in einer Einrichtung betreut werden oder dort tätig sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juni 2021.

Eine Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung) bzw. ein ärztlichen Zeugnis darüber, dass entweder ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern besteht oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich ist.

Der Nachweis ist grundsätzlich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

Nein, denn der Impfpass enthält darüber hinaus weitere über den Masernimpfstatus hinausgehende, Informationen. Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung zu tragen, ist es insoweit ausreichend, wenn sich die Einrichtungsleitung ein entsprechendes Dokument vom Sorgeberechtigten bzw. Beschäftigten vorlegen lässt und je nachdem in der Kinder-, Schüler- bzw. Personalakte lediglich dokumentiert wird, dass ein ausreichender Impfschutz nachgewiesen wurde.

In diesem Fall informiert die Einrichtung das Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 9 IfSG). Dieses entscheidet im Einzelfall über Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbote und kann auch Bußgelder verhängen.

Während bei Kita-Kindern ohne nachgewiesenen Masernschutz eine Betreuung untersagt ist, findet bei schulpflichtigen Kindern gleichwohl eine Beschulung statt. Beschäftigte dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen ohne nachgewiesenen Masernschutz nicht tätig werden.

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