Direktwerbung und Newsletter

Täglich werden wir mit Werbung konfrontiert. Sie soll uns vor allem zum Erwerb von Produkten und Dienstleistungen anregen. Sie ist Teil des Wirtschaftslebens und für viele Unternehmen unverzichtbar. Ziel der Werbung ist die möglichst direkte Ansprache von Kundinnen und Kunden. 

Wie kommen Unternehmen an meine Daten?
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, um an werberelevante Daten zu gelangen. Man besorgt sie sich entweder bei den Kundinnen und Kunden selbst oder man erhält sie von Dritten. Die erste Möglichkeit besteht vor allem darin, mit Hilfe von Preisausschreiben, Gewinnspielen, Verlosungen, Informationsveranstaltungen und dergleichen unmittelbar an die Daten von Bürgerinnen und Bürgern zu gelangen oder diese Daten mit Hilfe von Kundenbindungsprogrammen und Rabattsystemen zu erwerben. Im Rahmen der zweiten Möglichkeit versucht der Adresshandel, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Dazu gehören Telefonbücher, Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Zeitungen und Messekataloge, Teilnehmenden-Verzeichnisse, öffentliche Register (Handelsregister, Vereinsregister) und auch Ankündigungen (z.B. Aufgebotsmitteilungen der Standesämter, Geburtsanzeigen und dergleichen). 

Zum Teil führen Unternehmen die Werbung nicht selbst durch, sondern beauftragen ein anderes Unternehmen mit der Werbung. Dieses Unternehmen kann entweder die konkreten Adressen für die Werbung aus eigenen Beständen auswählen oder einen sog. Adresshändler beauftragen.

Ist Direktwerbung nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig?
Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung kann gemäß der Datenschutz-Grundverordnung neben einer Einwilligung der betroffenen Person oder einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser Person grundsätzlich auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sein. Erwägungsgrund 47 DS-GVO erklärt insofern: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Damit eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zulässig ist, sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, um das berechtigte Interesse zu erfüllen, und eine Interessenabwägung muss zu dem Ergebnis führen, dass die Interessen der betroffenen Person am Ausbleiben der Verarbeitung nicht überwiegen.

Was ist erlaubt, was ist verboten?
Datenschutzrechtlich relevant ist Werbung immer nur dann, wenn sich diese ausdrücklich mit Namen (evtl. auch mit Anschrift) oder E-Mail-Adresse an die Adressaten richtet. Nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen im Briefkasten oder Beilagenwerbung in der Zeitung oder in einer Zeitschrift fallen daher nicht unter das Datenschutzrecht. 
 

Werbung per Briefpost

Werbung per Briefpost ist auch ohne vorherige Einwilligung in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zulässig.
 

Was kann ich gegen Werbung per Briefpost tun?

  1. Widerspruch einlegen

Betroffene Personen haben aber das Recht, Werbung per Briefpost gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Dieses Recht ist in Art. 21 Abs. 2 DS-GVO geregelt und umfasst auch den Widerspruch gegen Profiling.

Beispielformulierung für einen Werbewiderspruch:

Hiermit widerspreche ich gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO der Verarbeitung meiner Daten für Zwecke der Werbung sowie der Profilbildung und bitte daher um die sofortige Sperrung meiner Daten.

Es empfiehlt sich, die Daten sperren und nicht löschen zu lassen. Sperrung bedeutet, dass die Daten in einer Sperrdatei gespeichert werden. Daten in dieser Sperrdatei dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, z.B. für eine Werbeaktion angemietete Adressen mit dieser Sperrdatei abzugleichen, damit die Betroffenen keine weitere Werbung vom Unternehmen erhalten. Für andere Zwecke darf diese Sperrdatei nicht verwendet werden. Wenn das Unternehmen die Daten löscht, kann der Werbewiderspruch in der Regel nicht eingehalten bzw. umgesetzt werden.

Ein Werbewiderspruch am Briefkasten hilft zwar gegen den Einwurf von nicht adressierten Postwurfsendungen, nicht aber gegen adressierte Postwerbung.

Wenn die betroffene Person der Werbung widersprochen hat, darf ihr das jeweilige Unternehmen keine Werbung mehr zusenden (Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Bereits gedruckte und/oder versendete Werbung ist allerdings noch für einen gewissen Zeitraum hinzunehmen. Kommt das Unternehmen dem Werbewiderspruch nicht nach, können die Betroffenen gegen Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz beim LfDI eine Beschwerde gegen das Unternehmen einlegen. Hier finden Sie das Online-Beschwerdeformular.

  1. Eintrag in einer sog. „Robinsonliste“ vornehmen

Um Werbung per (Brief-)Post von vornherein zu begrenzen, können Betroffene ihre Anschriftendaten in einer sog. Robinsonliste eintragen lassen. Eine Robinsonliste ist eine Art Schutz- bzw. Sperrliste vor Werbung.

Von den Unternehmen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing-Verband (DDV) sind, werden die Betroffenen nach dem Eintrag in deren Robinsonliste für die Dauer von fünf Jahren keine postalische Werbung (mehr) erhalten. Dies gilt aber nicht für Unternehmen, bei denen die Betroffenen Kunde waren oder sind. Bei diesen ist ein Widerspruch (s.o.) erforderlich. Der Eintrag ist auf der Internetseite www.ichhabediewahl.de/?cid=39 kostenlos möglich.

Eine andere Robinsonliste finden Sie im Internet unter https://www.robinsonliste.de/.

Werbung per Telefonanruf, Fax, SMS/MMS

Telefon- und Faxwerbung sowie Werbung per SMS/MMS gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ist grundsätzlich verboten: Nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung in die entsprechende Datenverarbeitung und Nutzung zu Werbezwecken ist die Werbung am Telefon zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]).

Anrufe zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung sind zulässig, wenn tatsächlich ein entsprechendes „echtes“ Forschungsinstitut dahintersteht. Diese Anrufe zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung dürfen jedoch nicht mit der Einwilligung in Telefonwerbung verbunden werden. Zufriedenheitsabfragen bei Kundinnen und Kunden sind in dieser Hinsicht wie Werbung zu behandeln und per Telefon ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig.

Was kann ich gegen Werbung per Telefonanruf, Fax oder SMS/MMS tun?

  1. Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen

Unzulässige Telefonwerbung wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur) verfolgt. Nutzen Sie daher bei Belästigungen durch Telefonanruf/SMS/MMS die Beschwerdemöglichkeiten der Bundesnetzagentur:

  1. Beschwerde bei der Verbraucherzentrale einreichen

Da es sich bei unerwünschter Telefonwerbung um einen Verstoß gegen das UWG handeln kann, können sich Betroffene an einen nach dem UWG klagebefugten Verband wenden, z.B. an die Verbraucherzentrale. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hier.

Werbung und Newsletter per E-Mail

E-Mail-Werbung und Newsletter fallen dann unter das Datenschutzrecht, wenn die betroffene E-Mail-Adresse einen Personenbezug aufweist, also einer natürlichen Person zugeordnet ist. E-Mail-Adressen wie poststelle@email-dienst.de, briefkasten@email-dienst.de oder shop(at)email-dienst.de, die lediglich einer juristischen Person zugeordnet sind, sind nicht personenbezogen.

Werbung per E-Mail gegenüber Personen, die nicht Kundinnen bzw. Kunden des werbenden Unternehmens sind, ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen unzulässig. Gleiches gilt für den Versand von Newslettern.

Wie können werbende Unternehmen eine wirksame Einwilligung für E-Mail-Werbung und Newsletter einholen?
Das bloße Abspeichern einer IP-Adresse und die Behauptung, dass von dieser IP-Adresse aus eine Einwilligung erteilt worden sei, genügen nicht, um eine erteilte Einwilligung nachzuweisen. Die Einwilligung muss vielmehr vollständig nachweisbar sein, auch hinsichtlich ihres Wortlauts. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass die Verantwortlichen die konkrete Einverständniserklärung jeder einzelnen betroffenen Person vollständig dokumentieren. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.

Dafür eignet sich insbesondere das sog. Double-Opt-in-Verfahren, bei dem sich Werbekunden oder Newsletter-Empfänger zunächst mit ihrer E-Mail-Adresse in einem Anmeldeformular eintragen und dann einen Bestätigungslink an diese E-Mail-Adresse gesendet bekommen, den sie betätigen müssen, um sich verbindlich anzumelden, also in die Verarbeitung ihrer E-Mail-Adresse einwilligen.

Falls Betroffene in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben, können sie diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem werbenden Unternehmen für die Zukunft widerrufen. Dieses Recht muss mindestens so leicht ausführbar sein wie das Erteilen der Einwilligung und betroffene Personen müssen darauf hingewiesen werden.

Werbung und Newsletter bei Bestandskundinnen und -kunden
Werbung und Newsletter per E-Mail können jedoch gegenüber Bestandskundinnen und -kunden auch ohne vorherige Einwilligung zulässig sein.

Nach § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail-Werbung an Bestandskundinnen und -kunden auch ohne ihre vorherige Einwilligung erlaubt, wenn die oder der Werbende alle nachfolgenden Voraussetzungen nachweisen kann:

  • Das werbende Unternehmen hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung direkt durch die Kundinnen und Kunden erhalten (es muss also ein Vertrag zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem werbenden Unternehmen geschlossen worden sein).
  • Das werbende Unternehmen verwendet die E-Mail-Adresse für Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
  • Kundinnen und Kunden haben der Verwendung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke bislang nicht widersprochen und
  • Kundinnen und Kunden wurden bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und werden bei jeder E-Mail-Werbung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass der E-Mail-Werbung jederzeit widersprochen werden kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (in der Regel ist hiermit ein Abmeldelink in der Werbe-E-Mail gemeint).

Ein Tipp, um unerwünschter E-Mail-Werbung vorzubeugen:
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei der Angabe ihrer E-Mail-Adresse zurückhaltend sein. Wenn diese nicht zwingend erforderlich ist, sollte auf eine Angabe verzichtet werden. Ist die Angabe der Adresse für die Bestellung bei einem Online-Händler, der Teilnahme in einem Forum oder einem Sozialen Netzwerk zwingend erforderlich, empfiehlt es sich, eine gesonderte E-Mail-Adresse für solche Zwecke bei einem kostenlosen Anbieter anzulegen. Diese können ohne weitreichende Folgen gelöscht oder ausgetauscht werden, wenn sie zum Opfer unerwünschter Werbung werden.

Was kann ich gegen Werbung per E-Mail tun?
a) Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken per E-Mail

Betroffene haben das Recht, Werbung per E-Mail gegenüber dem werbenden Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Dieses Recht ist in Art. 21 Abs. 2 DS-GVO geregelt und umfasst auch den Widerspruch gegen Profiling.

In vielen Fällen kann der Werbung per E-Mail mit Anklicken des Abmeldelinks in der Werbe-E-Mail widersprochen werden. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, kann der Widerspruch an den Absender der E-Mail oder das werbende Unternehmen per E-Mail gesendet werden.

b) Werbe-E-Mail als Spam markieren

Eine unerwünschte Werbe-E-Mail kann in fast jedem E-Mail-Programm als Spam markiert werden. Das Mailsystem merkt sich diese Markierung, so dass Betroffene vom selben Absender in der Regel keine weitere E-Mail-Werbung mehr erhalten werden.

c) Beschwerde bei einem Verbraucherverband einreichen

Da es sich bei unerwünschter Werbung auch um einen Verstoß gegen das UWG handeln kann, können betroffene Personen sich an einen nach dem UWG klagebefugten Verband wenden, z.B. an die Verbraucherzentrale.

d) Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen

Soweit der Absender der Werbe-Mail aus dem E-Mail-Text zu entnehmen ist, können Betroffene gegen Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz beim LfDI eine Beschwerde gegen das Unternehmen einlegen. Hier finden Sie das Online-Beschwerdeformular.

e) Beschwerde bei der Internet-Beschwerdestelle einreichen

Betroffene haben auch die Möglichkeit, sich hier gegen den (in Deutschland sitzenden) Versender unerwünschter E-Mail-Werbung zu wehren.

Was können Sie bei allen Formen von Werbung tun?

Auskunftsanspruch geltend machen
Wenn Betroffene wissen möchten, ob und wenn ja, welche Daten ein Unternehmen über sie gespeichert hat, können sie gegenüber dem werbenden Unternehmen als betroffene Person ihr Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten geltend machen. Dies ist in Art. 15 DS-GVO geregelt. Hier ist jedoch zu beachten, dass das werbende Unternehmen nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen Monat Zeit hat, die geforderte Auskunft zu erteilen.

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