Die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung

Die Vorschriften zur Einwilligung für die in Rheinland-Pfalz ansässigen verantwortlichen Stellen finden sich derzeit im Wesentlichen in den §§ 4, 4a des Bundesdatenschutzgesetzes und in § 5 des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz. Geregelt ist die Einwilligung in der Datenschutz-Grundverordnung in den Art. 6, 7 und 8. In den Erwägungsgründen 32, 42 und 43 der Datenschutz-Grundverordnung finden sich weitere Erläuterungen zur Einwilligung. 

Anforderungen an die Einwilligung

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einwilligung ist derzeit und wird auch unter der Datenschutz-Grundverordnung sein, dass diese freiwillig und informiert erfolgt. Auch die Zweckgebundenheit der Einwilligung ist ein derzeit herrschender Grundsatz, der weiter gelten wird.

Neu im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit der Einwilligung ist das in der Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ausdrücklich geregelte, generell geltende sog. Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung bzw. Erwägungsgrund 43 der Datenschutz-Grundverordnung). Dieses besagt, dass eine Einwilligung keine gültige Rechtsgrundlage liefert, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde. Bislang gab es lediglich im Bundesdatenschutzgesetz ein ausdrücklich geregeltes Kopplungsverbot für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels (§ 28 Abs. 3b S. 2 BDSG). Das Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz kennt keine ausdrückliche Regelung eines Kopplungsverbotes.

Für die Einwilligung von Kindern in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaften gelten zukünftig Besonderheiten (Artikel 8 Datenschutz-Grundverordnung). 

Formerfordernisse

Es wird zukünftig unter der Datenschutz-Grundverordnung – anders als bisher – auch nicht mehr erforderlich sein, dass die Einwilligung in aller Regel schriftlich erfolgt. Vielmehr ist diese grundsätzlich formfrei möglich. Ausreichend ist eine eindeutige bestätigende Handlung, mit der die betroffene Person ihr Einverständnis zur Verarbeitung der sie betreffenden Daten erteilt, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Erforderlich ist allerdings nach der Datenschutz-Grundverordnung, dass die verantwortliche Stelle die Einwilligung nachweisen kann. Deshalb wird sich auch zukünftig eine schriftliche Einwilligung anbieten. 

Widerrufsrecht

Zudem ist unter der Datenschutz-Grundverordnung nunmehr im Vergleich zum derzeitigen Regelungsstand des Bundesdatenschutzgesetzes ausdrücklich geregelt, dass eine Einwilligung von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden kann und dass die betroffene Person auf diese Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen ist. Dass es eine solche Widerrufsmöglichkeit gibt, wurde zwar auch trotz bislang fehlender ausdrücklicher Regelung im Bundesdatenschutzgesetz auf nationaler Ebene nicht in Frage gestellt. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bislang aber nicht vor, dass die betroffene Person bei Abgabe der Einwilligung auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen ist. Das Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz kennt auch derzeit schon die Widerrufsmöglichkeit und erfordert bereits den Hinweis auf die bestehende Widerrufsmöglichkeit, sodass auf landesrechtlicher Ebene insoweit keine Neuerung eintritt.