Bauleitplanung - Öffentliche Bauvorhaben - Entwicklungsmaßnahmen

Sachverhalt

Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Fragestellungen aufgetreten, wie mit personenbezogenen Daten von Einwendern zu verfahren ist.

  1. Dürfen Namen und Adressen von Einwendern dem Gemeinderat zur Beratung in öffentlicher Sitzung mitgeteilt werden?
  2. Ist es zulässig, eingegangene Einwendungen unter Angabe von Namen und Adressen – im Rahmen einer erneuten Offenlage (§ 4a Abs. 3 BauGB) – auszulegen?
  3. Darf ein Beschluss über die Würdigung von Einwendungen im Internet unter Angabe von Namen und Adressen der Einwender bekanntgemacht werden?

Datenschutzrechtliche Bewertung

Der Gesetzgeber hat mit § 3 Baugesetzbuch (BauGB) die grundsätzliche Entscheidung zum Vorrang der Bürgerbeteiligung vor dem Datenschutz zugunsten einer Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit getroffen. Bauleitpläne sind ihrer Natur nach vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

Bei den o.g. Vorgängen handelt es sich jeweils um die Übermittlung personenbezogener Daten auch an nicht-öffentliche Stellen. Dies ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO u.a. dann zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben (lit. a) oder dies im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (lit. e).

zu 1.:

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). In Verbindung dazu regelt § 4a Abs. 1 BauGB als vorrangigen Zweck der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, dass die von der Planung berührten Belange vollständig ermittelt und zutreffend bewertet werden.

Zur Feststellung der Betroffenheit einer Bürgerin bzw. eines Bürgers von der Planung oder zur Gewichtung einer geäußerten Anregung oder Einwendung lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung den Ratsmitgliedern personenbezogen vorgelegt werden. Im Einzelfall ist deshalb eine Abwägung zwischen den Erfordernissen des Datenschutzes und der Bürgerbeteiligung vorzunehmen.

Eine Einwendung darf nur dann personenbezogen vorgelegt werden, wenn die Belange der Öffentlichkeitsbeteiligung überwiegen. Datenschutzrechtliche Einschränkungen können daher auch zur nichtöffentlichen Behandlung von Einwendungen in den kommunalen Beschlussgremien führen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, Rdnr. 5).

Auch wenn der Gesetzgeber mit § 3 BauGB die grundsätzliche Entscheidung über den Vorrang der Bürgerbeteiligung vor dem Datenschutz getroffen hat, ist eine pauschale oder zwangsläufige Nennung des Namens sowie des Wohnortes eines Einwenders ohne vorherige Interessenabwägung also unzulässig. Im Einzelfall ist es vielmehr nicht erforderlich, Anregungen bei der Bauleitplanung personenbezogen in öffentlicher Sitzung zu beraten.

zu 2. und 3.:

Natürlich dürfen bzw. müssen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger, gerade wenn sie (mit) zur Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes geführt haben, öffentlich ausgelegt werden. Die Anregungen, die in einer öffentlichen Ratssitzung mit Name und Adresse genannt werden durften, können auch bei einer Offenlage beispielsweise in den Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung namentlich benannt werden.

Etwas anderes gilt im Falle einer Veröffentlichung im Internet. Aus der personenbezogenen Beratung von Einwendungen in öffentlicher Sitzung ergibt sich nicht die Zulässigkeit einer personenbezogenen Veröffentlichung im Internet. § 4a Abs. 4 S. 1 und S. 2 BauGB, der die Einstellung gewisser Inhalte in das Internet vorsieht, 

erfasst diese Daten nicht.

Für eine bloße Information der Bürgerinnen und Bürger, in welcher Weise das Gremium über die Anregungen und Einwendungen beschlossen hat, ist es aus datenschutz-rechtlicher Sicht nicht erforderlich, diese unter Angabe von Name und Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders bekannt zu machen. Denn dabei ist der höhere Verbreitungsgrad von Informationen im Medium Internet zu berücksichtigen.

Dieser Verbreitungsgrad erreicht einen deutlich höheren Umfang, als dies bei einer Veröffentlichung bspw. in einem Amtsblatt, einer Broschüre oder einer regionalen Tageszeitung der Fall wäre. Aufgrund der weltweiten Zugriffsmöglichkeit besteht ein höheres Gefährdungspotential. Denn es wird jedem ermöglicht, mit geringem Aufwand eine ungleich größere Datenmenge abzurufen. Die Speicherung dieser Daten im privaten Bereich ist nicht beherrschbar und die Daten können vielfältig ausgewertet und beispielsweise zur Werbeansprache verwendet werden. Über die Archivfunktion von Suchmaschinen sind die Daten häufig auch dann noch abrufbar, wenn die Angaben aus dem Internet-Angebot der Verwaltung bereits entfernt oder geändert wurden.

Sachverhalt

Dorfentwicklung spielt eine wichtige Rolle auf kommunaler Ebene. Angesichts des vielfach immer knapper werdenden Wohnraums werden häufig entsprechende Entwicklungskonzepte erstellt, die u.a. detailliert aufzeigen sollen, an welchen Stellen es aktuell Leerstände gibt bzw. in den kommenden Jahren aufgrund der Bevölkerungsstruktur voraussichtlich geben wird. Problematisch wird es vor allem dann, wenn personenbezogene Daten in Konzepten enthalten sind, die auch der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. 

Ist es zulässig, dass darin Haushalte nach Altersklassen und Anzahl der Bewohner klassifiziert werden?

Datenschutzrechtliche Bewertung

Unzweifelhaft handelt es sich bei den verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten, wenn im Konzept Angaben zur Anzahl und zum Alter von Hausbewohnern mit der jeweiligen Straße und Hausnummer bzw. Flurstücknummer gemacht werden. Die Personenbeziehbarkeit dieser Geoinformationen kann meist ohne größere Probleme durch allgemein zugängliche Informationsquellen, wie z.B. durch ein Telefonbuch, hinsichtlich der Bewohnerinnen und Bewohner und gegebenenfalls auch der Eigentümerinnen und Eigentümer hergestellt werden.

Doch ist dadurch die Nennung der genannten Daten im Konzept per se ausgeschlossen?

Die Beantwortung der Frage ergibt sich wie immer aus der der DS-GVO. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, Abs. 2, Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der Gemeinde übertragenen Aufgabe erforderlich ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

Das öffentliche Interesse dürfte hier gegeben sein, da die Meldedaten im Rahmen einer Dorferneuerungsmaßnahme o.ä. Planungsmaßnahme zum Zwecke der kommunalen Daseinsvorsorge im weiteren Sinne verwendet werden.

Darüber hinaus legitimiert § 46 Bundesmeldegesetz (BMG) im Falle des öffentlichen Interesses die Meldeämter im Rahmen einer Gruppenauskunft die Anschrift, die Zahl der pro Anschrift gemeldeten Personen und deren Alter zu übermitteln.

Aus diesem Grund ist es datenschutzrechtlich zulässig, die benötigten Daten abzurufen und auch auszuwerten.

Doch liegt damit auch eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten vor?

In diesem Fall ist zwingend zwischen verwaltungsinterner Erstellung (Verknüpfung von Datenbeständen), Auswertung bzw. Verwendung eines Konzepts als Grundlage für die Entscheidung kommunaler Gremien über Planungs-, Bau- oder sonstige Maßnahmen und insbesondere einer Veröffentlichung der Ergebnisse zur Information der Bürgerinnen und Bürger auf einer Informationsveranstaltung oder im Internet zu unterscheiden.

Für den letzteren Zweck dürfte die Darstellung des Leerstandes in einer Gemeinde anhand von anonymisierten Daten mit einem Plan genügen, indem z.B. keine Hausnummern mehr angegeben und Einheiten bzw. Cluster aus mehreren Häusern gebildet werden.

Werden diese Vorgaben beachtet, dann spricht nichts dagegen, personenbezogene Daten im zuvor genannten Sinne in ein Leerstandskataster einfließen zu lassen.

Sachverhalt

Eine Kommune plant, Eignungsdaten zur Solarnutzung von Dachflächen im Internet zu veröffentlichen, indem auf den entsprechenden Internetseiten in einem digitalen Stadtplan und georeferenzierten Luftbildern einzelne Grundstücke ausgewählt werden können. Über diese anschriftenbezogene Information zum Eignungsgrad der Dachfläche für die Installation einer Fotovoltaikanlage (Solareignung) hinaus sollen weitere Angaben beispielsweise zur Modulfläche, zur Leistung einer Anlage, zum potenziellen Stromertrag, der zu erwartenden CO² –Einsparung, zu der Höhe der notwendigen Investitionen und zu den zu erwartenden Einnahmen über das Internet frei abrufbar zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommune ist der Ansicht, dass dieses Vorhaben datenschutzrechtlich unproblematisch sei, weil keine personenbezogenen Daten veröffentlicht würden. Mit dem Solarkataster werde ein konkretes öffentliches Interesse verfolgt, nämlich die Förderung einer erneuerbaren Energie. Je mehr Personen Informationen aus dem geplanten Solarkataster in Anspruch nehmen und ggf. auch eine Solaranlage errichten würden, desto größer sei der Beitrag zum Klimaschutz. In der mangelnden Kenntnis der Solareignung eines Daches werde für den Betroffenen eine Hürde gesehen, entsprechende Planungen anzugehen.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Bei den Angaben zu Ort, Straße, Hausnummer in Verbindung mit der Solareignung eines Gebäudedaches handelt es sich um personenbeziehbare Daten i.S. des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Sie können über allgemein zugängliche Informationsquellen, wie z.B. ein Telefonbuch, unmittelbar auf die Bewohner bzw. die Eigentümer bezogen werden. Das Datenschutzrecht ist deshalb anwendbar.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben oder andere Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vorliegen. Da die Einholung einer Einwilligung in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht geplant ist und aufgrund der Anzahl der betroffenen Personen auch nicht praktikabel erscheint, hängt die Zulässigkeit der Internetveröffentlichung davon ab, ob sie aus anderem Grund gerechtfertigt ist.

Die Bezeichnung einer Dachfläche als für den Bau einer Photovoltaikanlage gut geeignet, geeignet oder nicht geeignet (Solareignung) wird als Umweltinformation bewertet. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung dieser Information in Verbindung mit Ort, Straße und Hausnummer sowie Orthofotos im Internet war § 10 Abs. 1, Abs. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Landesumweltinformationsgesetz (LUIG).

Durch den Übergang vom LUIG zum Landestransparenzgesetz (LTranspG) am 1.1.2016 hat sich die Rechtslage geändert, auch wenn gemäß § 26 Abs. 5 LTranspG für die Veröffentlichung von Umweltinformationen § 10 LUIG bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform am 01.01.2021 anzuwenden war. Denn gemäß § 7 Abs. 4 LTranspG sind insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände von der Veröffentlichungspflicht weitgehend ausgenommen.

Damit entfällt zwar die bei der Veröffentlichung von Umweltinformationen nach §9 Abs. 1 LUIG bzw. § 16 Abs. 1 S. 1 LTranspG vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Personen.

Ab dem 25.Mai 2018 kommt mit der DS-GVO als Verarbeitungsgrundlage für die Veröffentlichung von Solareignungsdaten aber Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit § 3 LDSG in Betracht. Personenbezogene Daten müssen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt werden (Datenminimierung).Somit muss der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht weiterhin auf das Unabdingbare reduziert werden. Die Internetveröffentlichung muss sich auf diejenigen Informationen beschränken, die zur Realisierung der Ziele des Solarkatasters – Information der Betroffenen über die Möglichkeit der Errichtung einer Solaranlage und Werbung dafür - unabdingbar sind.

Dies bedeutet, dass im Internet in Verbindung mit Ort, Straße und Hausnummer sowie Orthofotos nur veröffentlicht werden darf, ob eine Dachfläche für eine Photovoltaik-Anlage gut geeignet, geeignet oder nicht geeignet ist. Weitere Angaben beispielsweise zur Modulfläche, zur Leistung einer Anlage, zum potenziellen Stromertrag, der zu erwartenden CO2-Einsparung, zu der Höhe der notwendigen Investitionen und zu den zu erwartenden Einnahmen dürfen in Anwendung dieser Verarbeitungsgrundlage nicht über das Internet frei abrufbar zur Verfügung gestellt werden.

Gem. Art. 13 DS-GVO sind die betroffenen Personen u.a. über ihre Betroffenenrechte nach Art. 13 Abs. 2 lit. b bis d DS-GVO zu informieren.

Sachverhalt

Gemäß den Bestimmungen der §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Um das gemeindliche Vorkaufsrecht näher prüfen zu können, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverzüglich mitzuteilen.

In der Regel erfüllen die beurkundenden Notariate diese Pflicht und leiten den vollständigen Kaufvertrag an die jeweils zuständige Verwaltung weiter.

Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Übermittlung des vollständigen Kaufvertrages gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung überhaupt notwendig ist und ob nicht ein datenschutzfreundlicheres Verfahren angewandt werden kann.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO sieht vor, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Zudem ist bei der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung regelmäßig auch die Erforderlichkeit zu prüfen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird von Seiten des LfDI ein zweistufiges Verfahren empfohlen, welches den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommt, zugleich aber auch die gesetzlich verankerten Informationspflichten des Verkäufers nicht außer Acht lässt.

So ist es in einem ersten Schritt ausreichend, wenn die Gemeinde zunächst lediglich die grundstücksbezogenen Daten, bestehend in aller Regel aus Lage und Größe des Grundstücks, erfährt. Bereits anhand dieser Informationen sollte in den meisten Fällen geprüft werden können, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann bzw. überhaupt in Betracht kommt. Die Übermittlung des vereinbarten Kaufpreises an die Gemeinde ist zu diesem frühen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Erst, wenn diese Vorprüfung mit den reduzierten Daten zu dem Ergebnis führt, dass ein Vorkaufsrecht bestehen kann und auch voraussichtlich ausgeübt werden soll, sollte die zweite Stufe eingeleitet und der vollständige Kaufvertrag angefordert werden.

Da sich das zweistufige Verfahren nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des BauGB ergibt, steht es dem Verkäufer natürlich frei, bereits im ersten Schritt den vollständigen Kaufvertrag zu übermitteln. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Absätze 2 und 3 DS-GVO i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt insoweit die entsprechende Ermächtigungsgrundlage dar.

Allerdings sollte in solchen Fällen zunächst nur eine Weiterleitung der zuvor genannten Grunddaten durch die Verwaltung an die betroffene Gemeinde erfolgen. Erhält beispielsweise die Verbandsgemeindeverwaltung einen vollständigen Kaufvertrag für ein Grundstück in einer ihrer angehörigen Ortsgemeinden, dann sollte eine entsprechende Information an den oder die Ortsbürgermeister/in zunächst nur darüber erfolgen, dass das betreffende Grundstück veräußert wird. Lediglich dann, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kommt, kann im zweiten Schritt auch der vollständige Kaufvertrag nachgereicht werden.

Eine Verwendung der von den Verkäufern erhaltenen Daten, z.B. zum Aufbau einer detaillierten Preisübersicht verschiedener Immobilien, ist unterdessen nicht zulässig und begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken. In diesem Fall würde es sich um eine Zweckänderung der erhobenen Daten handeln, welche lediglich unter den Voraussetzungen des § 7 LDSG möglich ist.

Weitergehende und ergänzende Informationen

Private Bauvorhaben

Sachverhalt

Eine Bürgerin verlangt von der unteren Bauaufsichtsbehörde Einsicht in ein Gutachten über die Standsicherheit eines Wohngebäudes, weil sie dessen Inhalt anzweifelt. Sie ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks, ein Genehmigungsverfahren ist anhängig, allerdings ist die Bürgerin nicht Beteiligte.

Fraglich ist, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage Einsicht zu gewähren ist.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Geht man aufgrund des weitgefassten Begriffs "Umwelt" im Falle des Gutachtens von einer Umweltinformation aus, dann sind die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) anwendbar, welches die Regelungen des früheren Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) und des ehemaligen Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) zusammengefasst hat. 

Das LTranspG wird auch nicht durch § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 29 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verdrängt. Dies regelt § 2 Abs. 3 LTranspG. Hiernach gehen andere Rechtsvorschriften mit Anspruch auf Zugang zu Informationen zwar grundsätzlich vor. Ausdrücklich ausgenommen ist jedoch die Regelung des § 29 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Fachrecht ist im jeweiligen Anwendungsfall neben dem Landestransparenzgesetz zu beachten. Der Antrag auf Einsicht kann also von der Bürgerin auch als nicht am Baugenehmigungsverfahren Beteiligte grundsätzlich auf das LTranspG gestützt werden.

Das Gutachten kann insgesamt als sachliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers bzw. Bauantragstellers gesehen werden. Durch die Gewährung der Einsichtnahme in das Gutachten würden also personenbezogene Daten gegenüber der Bürgerin offenbart.

In diesem Fall ist insbesondere § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG zu beachten, wonach der Antrag abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Somit ist der Antrag der Bürgerin abzulehnen, es sei denn, die betroffene Person stimmt der Bekanntgabe zu, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ein öffentliches Interesse kann hier aber nicht zu einer Bekanntgabe führen, da es insofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewahrt wird, als die Bauaufsichtsbehörde die Aussagekraft des Standsicherheitsgutachtens zu bewerten und in ihre Entscheidung einzubeziehen hat.

Zusatz

Während eines laufenden Verwaltungsverfahrens beantragen

  • Verfahrensbeteiligte
  • Andere

Akteneinsicht gemäß LTranspG zu der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Angelegenheit.

Bewertung

Dem Anspruch nach LTranspG gehen besondere Rechtsvorschriften vor, soweit diese den Zugang zu amtlichen Informationen regeln (vgl. oben). "Soweit" bedeutet, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen (vgl. Beschluss OVG NRW v. 31.01.05, Urteil OVG RLP v. 12.02.2010). Dies muss im Einzelfall entschieden werden.

Verfahrensrechte nach § 1 LVwVfG i.V.m § 29 VwVfG (o. § 25 SGB X) verdrängen ein allgemeines Zugangsrecht nach LTranspG nicht, da die Regelung des § 29 VwVfG gem. § 2 Abs. 3 LTranspG gerade nicht dem LTranspG vorgeht. Während letzteres allen natürlichen Personen einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regelt § 29 VwVfG ein Einsichtsrecht nur für bestimmte Personen und Situationen. Nur für das Einsichtsgesuch eines Beteiligten in die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens stellt § 29 VwVfG eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des LTranspG ausschließende Regelung dar (vgl. a.a.O.).

Das Begehren von nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten kann auf das LTranspG gestützt werden. § 29 VwVfG stellt hier keine die Anwendbarkeit des LTranspG ausschließende Regelung dar.

Sachverhalt

Die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) sehen in § 36 vor, dass die Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von bestimmten Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet.

Dies erfolgt durch Behandlung des jeweiligen Bauantrages im Gemeinderat, wobei die Angelegenheit aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips des § 35 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) grundsätzlich im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird.

Immer wieder kommt dabei die Frage auf, welche personenbezogenen Daten bzw. Unterlagen während der Sitzung oder auch im Rahmen der Beschlussvorlage zur Verfügung gestellt oder genannt werden dürfen.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Erstellung der Tagesordnung

Ein erstes Problem kann bereits bei der Erstellung der Sitzungseinladung und bei der Benennung des entsprechenden Tagesordnungspunktes entstehen. Schon hier ist der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten, der besagt, dass personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn die jeweilige Aufgabe ohne das konkrete Datum nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.

Im Klartext heißt dies, dass im Rahmen der Einladungserstellung nur diejenigen Daten genannt werden dürfen, die unbedingt nötig sind, um die rechtlichen Anforderungen für eine wirksame Einladung zu erfüllen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Tagesordnung, die den Ratsmitgliedern nach § 34 Abs. 2 S. 1 GemO zu übersenden ist und der für die Öffentlichkeit bestimmten Tagesordnung. Beide Fassungen müssen nicht wörtlich übereinstimmen. Vielmehr kann die den Ratsmitgliedern zur Verfügung stehende Tagesordnung durchaus konkreter und detaillierter gefasst werden.

Insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, eine weniger detaillierte Tagesordnung zu veröffentlichen, ohne dabei den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zu beeinträchtigen, so die Sichtweise des für Kommunalrecht fachlich zuständigen Ministeriums des Innern.

Bei der bekanntzumachenden Fassung reicht es daher nach Auffassung des LfDI aus, wenn Antragsgegenstand und Name des Bebauungsplanes genannt werden. Ein Bürger bzw. Antragsteller muss daher nicht damit rechnen, dass seine volle Anschrift der lokalen bzw. über die Online-Ausgabe des Amtsblattes weltweiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Beschlussvorlagen

Auch bei einer eventuellen Beschlussvorlage ist das o.g. Erforderlichkeitsprinzip zu beachten. Bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder Angelegenheiten von größerer Bedeutung geschieht eine Information bereits im Vorfeld durch Beschlussvorlagen. Bei einfachen Sachverhalten hingegen kann eine mündliche Erläuterung in der Sitzung ausreichend sein.

Überhaupt gilt für Sitzungen kommunaler Gremien das Mündlichkeitsprinzip, d.h. es besteht keine Rechtspflicht zur Übersendung bzw. Bereitstellung von Unterlagen zur Vorbereitung auf eine Gremiensitzung.

Daraus kann als Faustregel ebenfalls abgeleitet werden, dass je sensibler die für die Beratung des Tagesordnungspunktes benötigten Informationen sind, desto stärker sind diese räumlich einzuschränken.

Im Zweifel kommt nur ein mündlicher Sachvortrag in Betracht, ergänzt durch eine schriftliche, jedoch im Sitzungsraum verbleibende, Tischvorlage. Sollten Unterlagen privater Bauangelegenheiten zur Vorbereitung an die Ratsmitglieder versandt worden sein, so sollte darauf geachtet werden, dass diese spätestens nach der Sitzung datenschutzgerecht vernichtet werden.

Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem

Für die Bekanntgabe der Ergebnisse der Ratssitzung (§ 41 Abs. 5 GemO) reicht es aus, wenn das Abstimmungsergebnis unter Benennung der Bezeichnung des jeweiligen Tagesordnungspunktes genannt wird.

Nicht notwendig ist es, eine eventuell zuvor erstellte Beschlussvorlage, die u.U. detaillierte Planzeichnungen oder andere personenbezogene Daten enthält, für die Allgemeinheit bereitzustellen.

Kurzzusammenfassung

  • Bei der Behandlung von Bauanträgen im Gemeinderat den Grundsatz der Erforderlichkeit beachten und nur notwendige Daten nennen. Dies sind Antragsgegenstand und Name des Bebauungsplans.
  • Regelfall sollte das Mündlichkeitsprinzip sein, ggf. ergänzt durch eine Tischvorlage. Planunterlagen sollten spätestens nach der Sitzung den Ratsmitgliedern nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stehen.
  • Bei der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses ist darauf zu achten, dass keine sensiblen Daten bereitgestellt werden. Eine Nennung von Tagesordnungspunkt und Abstimmungsergebnis ist i.d.R. ausreichend.

Ver- und Entsorgung

Sachverhalt

Am Jahresende werden Haus- und Grundstückseigentümer bzw. Drittempfänger (z.B. Hausverwalter, Erbengemeinschaften etc.) mit einem Schreiben der Stadtverwaltung aufgefordert, ihre Wasserzähler abzulesen und den Zählerstand an die Stadtwerke zu übermitteln. Die Übermittlung des Zählerstandes kann laut Anschreiben per Internet auf der Homepage der Stadt, per Email, per Fax, per Telefon oder per perforierter Postkarte, welche dem Anschreiben beigefügt ist und vollständig ausgefüllt in den Bürgerbüros/im Rathaus abgegeben oder portofrei über die Post versandt werden kann, erfolgen. Auf der Postkarte sind die Objektnummer, die Objektbezeichnung, der Absender, die Zählernummer, der Verbrauch und der Zählerstand im Vorjahr, das Ablesedatum und der neue Zählerstand anzugeben. Darüber hinaus ist die Ablesekarte zu unterschreiben.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Über die Antwort-Postkarte können datenschutzrechtlich schützenswerte personenbezogene Angaben zur Kenntnis genommen werden. Dies gilt grundsätzlich aber auch für die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail über das Internet. Denn eine unverschlüsselte E-Mail ist, was den Schutz des Inhalts vor der Kenntnisnahme und Veränderung durch unbefugte Dritte angeht, mit einer mit Bleistift geschriebenen Postkarte zu vergleichen – sie kann abgefangen, mitgelesen und inhaltlich verändert werden. Jeder Knoten (Server oder Router) im Internet, der zur Auslieferung einer ungesicherten E-Mail verwendet wird, kann den Inhalt der E-Mail lesen.

Sofern  eine Kundin bzw. ein Kunde aber frei unter den angebotenen Übermittlungswegen wählen kann, liegt kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor.

Es wäre aber datenschutzfreundlicher im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO), wenn auf der Antwort-Postkarte auf den Namen der Kundin bzw. des Kunden und die Unterschrift verzichtet würde. Eine Zuordnung der Antwortkarte müsste auch lediglich über die abgedruckte Kunden- und Zählernummer erfolgen können.

Verkehr

Sachverhalt

§ 13 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) schreiben im Wesentlichen vor, dass Genehmigungen zur Beförderung von Personen nur dann erteilt werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind.

Um dies zu überprüfen, wenden einige genehmigende Stellen das so genannte „Hamburger Modell“ an, bei dem ein privates Unternehmen regelmäßig als externer Sachverständiger zur Prüfung der Zuverläs­sigkeit der Konzessionäre eingebunden wird. Dieses leistet gemäß einer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung einen Beitrag zur Überprüfung bzw. Einschätzung der persönlichen Zu­verlässigkeit und unterzieht dafür die Geschäftsunterlagen einer Plausibilitätsprüfung. Die beauftragende Behörde klassifizierte diese Tätigkeit als Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO und sah in dieser Konstellation keine datenschutzrechtlichen Probleme.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO sind dadurch gekennzeichnet, dass der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen weisungsgebunden ist (vgl. Art. 29 DS-GVO). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn regelmäßig lediglich eine Dienstleistung wie z.B. eine technisch vorherseh­bare Unterstützungsleistung in Anspruch genommen wird.

In dem o.g. Beispiel erbrachte die beauftragte Firma jedoch eine Dienstleistung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Expertise, indem sie die Unterlagen der Antragstellenden entsprechend prüfte und eine eigene inhaltliche Sachentscheidung im Rahmen der Erstellung eines kommentierenden Kurzgutachtens traf. Dieses endete regemäßig mit einer Handlungsempfehlung, ohne dass durch die zuständige Behörde anschließend eine weitere Prüfungstätigkeit erfolgte. Damit hat die beauftragte Firma Entscheidungsbefugnis über Zweck und Mittel der Verarbeitung und wird selbst Verantwortliche. Aus diesem Grund ist Ihre Tätigkeit ähnlich einzuordnen wie die Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater oder die Tätigkeit von Rechtsanwälten. Auch hier liegt regelmäßig keine Auftragsverarbeitung vor.

Andere Rechtsgrundlagen, welche die Datenverarbeitung durch den Sachverständigen legitimieren würden, sind nicht gegeben.  In einem in diesem Zusammenhang geführten Verwaltungsstreitverfahren hat das zuständige Verwaltungs­gericht in den Entscheidungsgründen am Rande z.B. festgestellt, dass auch § 54a PBefG als Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung eines Kurzgutachtens ausscheidet, weil es dabei nicht um eine Ermittlung und somit um die Beschaffung von Informationen im Sinne der letzt­genannten Vorschrift geht, sondern vielmehr bei der Gutachtertätigkeit um die (Vor-) Prüfung einer Rechtsfrage.

Insofern existiert innerhalb des o.g. Sachverhalts keine gültige Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten an externe Gutachter.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

  • Das „Hamburger Modell“ zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dem PBefG unter Einbeziehung eines externen Gutachters ist nicht datenschutzkonform, weil hierdurch personenbezogene Daten ohne Ermächtigungsgrundlage verarbeitet werden.
  • Die Voraussetzungen nach PBefG und PBZugV sollten ausschließlich durch die zuständige Behörde geprüft werden.