Informationsfreiheit – FAQ für Bürgerinnen und Bürger

Nachfolgende häufig gestellte Fragen (FAQs) sollen die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, mit möglichst geringen Kosten und wenig Arbeitsaufwand an die von ihnen begehrten Informationen der Verwaltung zu gelangen. Hierbei wird zwischen den zwei Wegen zum Informationszugang unterschieden: Der proaktiven Veröffentlichung von Informationen der Verwaltung auf der Transparenzplattform sowie dem Informationszugang auf Antrag hin.

Transparenzplattform

Jeder kann auf die Transparenzplattform zugreifen. Die dort zur Verfügung gestellten Informationen können kostenfrei und ohne Anmeldung abgerufen werden.

Zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform sind die obersten, oberen und unteren Landesbehörden verpflichtet. Für diese Veröffentlichungspflichten gelten jedoch derzeit noch Übergangsbestimmungen.

Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts sowie die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten transparenzpflichtigen Stellen sind nur eingeschränkt -überwiegend im Bereich der Umweltinformationen- zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform ab 2021 verpflichtet. Diese Behörden können jedoch darüber hinaus freiwillig Informationen auf der Transparenzplattform veröffentlichen.

Welche Informationen auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden müssen, ist in einem abschließenden Katalog im Landestransparenzgesetz geregelt. Hiernach sind folgende amtliche Informationen zu veröffentlichen:

  • Ministerratsbeschlüsse, falls erforderlich mit Erläuterungen
  • Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat im Ergebnis
  • Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag
  • In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen
  • Die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichem Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte handelt
  • Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
  • Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen
  • Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen eingeflossen sind oder deren Vorbereitung dienten
  • Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
  • Die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere der Landeskrankenhausplan und andere landesweite Planungen
  • Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von 1.000 Euro handelt
  • Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1.000 Euro
  • Die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen unter der Kontrolle des Landes und Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene
  • Im Rahmen eines Einzelantrags zugänglich gemachte Informationen

Des Weiteren sind auf der Transparenzplattform folgende Umweltinformationen zu veröffentlichen:

  • Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von der europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt
  • Politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
  • Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen, sofern diese in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden
  • Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt (wahrscheinlich) auswirken
  • Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben sowie Umweltvereinbarungen
  • Zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile

Vor der Veröffentlichung auf der Transparenzplattform müssen die Behörden jedoch stets prüfen, ob der Veröffentlichung der Informationen gegebenenfalls Belange entgegenstehen. Auch diese entgegenstehenden Belange sind abschließend im Landestransparenzgesetz geregelt. Hierzu zählt beispielsweise das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt oder die vorzeitige Bekanntgabe der Information eine bevorstehende behördliche Maßnahme vereiteln würde.

Aktuell sind nur die obersten Landesbehörden verpflichtet, bestimmte Informationen auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen, da derzeit noch Übergangsbestimmungen für die Veröffentlichungspflichten gelten. Die Landesregierung stellt die volle Funktionsfähigkeit für die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen transparenzpflichtigen Stellen bis 2021 sicher. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die letztgenannten Stellen verpflichtet, bestimmte Informationen zu veröffentlichen.

Antrag auf Informationszugang

Natürliche Personen, d.h. jeder Mensch, juristische Personen des Privatrechts (z.B. eine GmbH) und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Vereine) haben jederzeit einen Anspruch auf Zugang zu Informationen auf Antrag. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss bei der Antragstellung nicht dargelegt werden.

Nein. Der Antrag auf Informationszugang muss nicht als solcher bezeichnet werden und es bedarf auch keines Bezugs auf das Landestransparenzgesetz bei der Antragstellung. Ab dem 01.01.2016 sind alle Anträge auf Informationszugang als Antrag nach dem Landestransparenzgesetz zu werten, es sei denn, es bestehen in dem konkreten Fall speziellere Vorschriften, die den Informationszugang regeln (z.B. das Landesarchivgesetz).

Nein. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Der Antrag kann mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der Behörde, die über die Information verfügt, gestellt werden.

Nein. Die antragstellende Person muss bei der Stellung des Antrags auf Informationszugang kein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen. Es besteht daher auch keine Verpflichtung, den Antrag zu begründen. Da bei entgegenstehenden Belangen jedoch eine Abwägung zwischen dem Interesse auf Informationszugang einerseits und den entgegenstehenden Belangen andererseits durchgeführt wird, ist die Darlegung des Interesses am Informationszugang durch den Antragsteller im Rahmen einer Begründung durchaus sinnvoll.

Es können bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandene amtliche Informationen (z.B. Bauunterlagen zu städtischen Gebäuden) und Umweltinformationen (z.B. Schadstoffgutachten aus einer Klassenraumuntersuchung) beantragt werden.

In Bezug auf Gemeinderatssitzungen können die Beschlussvorlagen und Niederschriften der Gemeinderatssitzungen beantragt werden, da es sich hierbei um amtliche Informationen handelt. Hierbei ist jedoch zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen zu differenzieren. Niederschriften nicht-öffentlicher Sitzungen dürfen von der Behörde nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als dass der Beratungsgrund sowie das Beratungsergebnis bekannt gegeben werden. Der Beratungsprozess ist geschützt, d.h. protokollierte Meinungsäußerungen von Ratsmitgliedern sind aufgrund kommunalgesetzlicher Bestimmungen stets vertraulich zu behandeln und dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Des Weiteren muss die Behörde auch immer prüfen, ob nicht weitere Belange dem Informationsanspruch möglicherweise entgegenstehen. So können in Niederschriften und Beschlussvorlagen nicht-öffentlicher Sitzungen personenbezogene Daten Dritter enthalten sein, die z.B. vor dem Informationszugang unkenntlich gemacht werden müssen.

Mittlerweile gibt es einige Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihre Beschlussvorlagen und Niederschriften auf Ihrer Homepage zum Download zur Verfügung stellen.

Nein. Die transparenzpflichtigen Stellen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Informationen zu überprüfen.

Grundsätzlich ja. Allerdings kann es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. In diesem Fall muss die Behörde die Gutachterin oder den Gutachter zunächst fragen, ob diese oder dieser mit der Herausgabe einer Kopie oder elektronischen Fassung ihres oder seines Gutachtens einverstanden ist. Die Einsichtnahme in das Gutachten durch die antragstellende Person bei der transparenzpflichtigen Behörde ist hingegen nicht von der Zustimmung der Gutachterin oder des Gutachters abhängig, da hierdurch das Urheberrecht nicht verletzt wird. Die antragstellende Person darf sich in diesem Fall keine Seiten kopieren oder abfotografieren, da solche Handlungen das Urheberrecht verletzen würden. Allerdings kann sie sich Notizen zum Inhalt des Gutachtens machen. Bei der Einsichtnahme muss die Behörde allerdings das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers beachten.

Grundsätzlich die antragstellende Person selbst. Diese sollte daher in ihrem Antrag schreiben, ob sie beispielsweise eine Kopie oder ein PDF-Dokument wünscht. Lediglich aus wichtigem Grund, insbesondere deutlich höherem Verwaltungsaufwand, darf die transparenzpflichtige Stelle von der beantragten Zugangsart abweichen und der antragstellenden Person z.B. alternativ eine Akteneinsicht anbieten.

Bei Behörden des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts). Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts können, soweit sich ihrer eine Behörde zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder diese Person die Erfüllung öffentlicher Aufträge übertragen wurde, unter bestimmten Umständen Antragsgegner sein.

Im Falle von Umweltinformationen kann die antragstellende Person ihren Antrag auch an die natürliche oder juristische Person des Privatrechts richten. Bei amtlichen Informationen ist der Antrag an die Behörde selbst zu richten. Diese trifft dann eine Beschaffungspflicht. Im Falle der Beleihung (z.B. der Bezirksschornsteinfeger als Beliehener) ist der Antrag auf Informationszugang an die Beliehene oder den Beliehenen zu richten.

Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf Informationszugang bei allen Behörden stellen, die ihrer Auffassung nach über die von ihr gewünschte Information verfügt. Stellt sie ihren Antrag an mehrere transparenzpflichtige Stellen, sind alle unabhängig voneinander verpflichtet, den Informationszugang zu gewähren oder im Falle der Ablehnung zu bescheiden.

Die transparenzpflichtigen Stellen sollen die beantragten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Informationszugang, zugänglich machen. Braucht die Behörde aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder weil sie Dritte beteiligen muss länger, muss Sie dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitteilen und begründen.

Für amtliche Informationen besteht keine Maximalfrist. Bei Umweltinformationen kann die Bearbeitungsfrist auf maximal zwei Monate nach Antragseingang durch die Behörde verlängert werden.

Für Amtshandlungen nach dem Landestransparenzgesetz können die Behörden grundsätzlich Gebühren erheben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Akteneinsicht vor Ort sind kostenlos. Es dürfen auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn der Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird.

Der Antrag auf Informationszugang kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn diesem die Belange entgegenstehen, welche im Landestransparenzgesetz abschließend aufgeführt sind. Diese Belange können vorliegen aufgrund öffentlichen Interesses (z.B. Sicherheit und Ordnung), behördlicher Entscheidungsprozesse (z.B. Vertraulichkeit von Beratungen) oder da Rechte Dritter (z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) berührt sind.

Muss die Behörde aufgrund eines Antrags auf Informationszugang ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen, schreibt sie die Dritte oder den Dritten an und bittet diese oder diesen um Stellungnahme, ob sie oder er mit der Zugänglichmachung der Informationen einverstanden ist. Die oder der Dritte hat dann einen Monat Zeit, sich zu äußern. Äußert die oder der Dritte sich nicht, so gilt dies als Verweigerung der Einwilligung.

Nachdem der Behörde die Stellungnahme der oder des Dritten vorliegt, entscheidet Sie über den Antrag. Hierbei steht der Behörde im Falle, dass die oder der Dritte den Informationszugang ablehnt ein Ermessen zu, d.h. Sie muss das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten gegen das öffentliche Interesse auf Informationszugang abwägen.

Ihre Entscheidung teilt Sie dann sowohl der antragstellenden Person als auch der oder dem Dritten in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit. Innerhalb der Widerspruchsfrist kann die antragstellende Person sowie die oder der Dritte Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Informationszugang darf erst dann gewährt werden, wenn die Entscheidung gegenüber der oder dem Dritten bestandskräftig geworden ist.

Identitätsoffenlegung

Ja. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen.

Nein. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Vorschrift im Jahr 2017 überprüft und eine dahingehende Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 - NVwZ 2018 S. 492). Nach Auffassung des Gerichtshofs verletzt die angegriffene Vorschrift eine antragstellende Person weder in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV noch in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV.

Nach der o.g. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf von einem Antragsteller erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und "zu seinem Anliegen steht". Zudem kann nach Auffassung des Gerichts ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden.

Die Antwort der angefragten Behörde ist ein Verwaltungsakt. Fallen Gebühren an, benötigt die angefragte transparenzpflichtige Stelle die Angaben zur Identität, um ein Gebührenverfahren durchführen zu können.

Die Identitätsoffenlegung ist außerdem erforderlich, um das Risiko eines Identitätsmissbrauchs zu reduzieren.

Zu einem Identitätsmissbrauch kommt es dann, wenn die antragstellende Person im Zuge der Identitätsoffenlegung gegenüber der angefragten Stelle falsche Angaben tätigt und sich hierbei als eine andere - real existente - Person ausgibt. Die antragstellende Person begeht hierbei einen Datenschutzverstoß. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche missbräuchliche Anfrage über eine öffentlich abrufbare Plattform gestellt wird und die Falschangabe somit dauerhaft im Internet abrufbar ist.

Zur Identitätsoffenlegung ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht (vgl. Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, Ziffer 11.2.1).

Nein. Die Identitätsoffenlegung erfordert die Nennung der inländischen privaten Meldeadresse der antragstellenden Person. Bei der Angabe einer c/o-Adresse oder einer Adresse des Arbeitgebers kann ein Identitätsmissbrauch nicht ausgeschlossen werden, zudem kann die Behörde in diesem Fall kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchführen. Hierzu ist sie jedoch verpflichtet.

Legt die antragstellende Person ihre Identität nicht offen, hat die angefragte transparenzpflichtige Stelle auch keine Möglichkeit, diese zu ermitteln. Zwar darf eine angefragte Behörde eine ihr mitgeteilte Identität im Wege der Meldedatenabfrage überprüfen. Sofern ihr die Identität jedoch gar nicht erst mitgeteilt wird, ist sie nicht zur Identitätsermittlung befugt.

Die antragstellende Person ist nicht verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Tut sie dies nicht, muss der Antrag jedoch nicht bearbeitet werden. Hierauf soll die Behörde gemäß Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, Ziffer 11.2.1 hinweisen.

Da bei Verfahrensbeteiligten ohne private Meldeadresse im Inland eine Identitätsüberprüfung im Wege der Meldedatenabfrage durch die angefragte Stelle nicht möglich ist, ist in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder eines ausländischen Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Sofern eine antragstellende Person keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist zudem nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG ein/e Empfangsbevollmächtigte/r zu benennen und die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen.

Unterstützung durch den LfDI

Gegen die ablehnende Entscheidung kann eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Widerspruch bei der Behörde einlegen und – wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird – auch klagen.

Daneben hilft der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Antragstellerinnen und Antragstellern. Er prüft auf Bitte der antragstellenden Person hin den Vorgang. Wenn die öffentliche Stelle seiner Einschätzung nach nicht richtig entschieden hat, wird er diese darauf hinweisen, sofern die antragstellende Person dies wünscht. Hält er die Entscheidung für richtig, erläutert er dies der antragstellenden Person.

Antragstellende Personen können sich auch dann an den Landesbeauftragten wenden, wenn Sie Fragen zum Landestransparenzgesetz, zur Transparenz-Plattform über zum Antragsverfahren haben oder wenn Sie eine Beratung wünschen.

Ja. Der Landesbeauftragte bietet im Rahmen seiner Kapazitäten Informationsveranstaltungen zum Thema Informationsfreiheit an. Hierbei informiert er entweder allgemein oder die Möglichkeit demokratischer Teilhabe durch die Informationsfreiheit (z.B. bei Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler oder für Studierende) oder er berät Personengruppen mit einem konkreten informationsfreiheitsrechtlichen Anliegen (z.B. Bürgerinitiativen oder Interessenverbände) zu deren Anspruch auf Informationszugang und was hierbei zu beachten ist. Anfragen zu Veranstaltungen können Sie gerne unter poststelle@datenschutz.rlp.de stellen.