Europa/EDSA
Der EDSA formuliert Bedingungen für den Einsatz von Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Kontext der COVID-19-Krise
Am 21. April 2020 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Nutzung von Standortdaten und Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Kontext des Ausbruchs von COVID-19 verabschiedet.
Während Regierungen und private Akteure über Datenmanagement-Apps mit Blick auf Covid-19 diskutieren, führt der EDSA in der Guideline aus, unter welchen Bedingungen deren Einführung datenschutzrechtlich zulässig ist.
Bezüglich der Nutzung von Standortdaten, erinnert der EDSA daran, dass Standortdaten von Anbietern elektronischer Kommunikation nur im Rahmen von Artikel 6 und 9 der ePrivacy-Richtlinie verarbeitet werden dürfen. D.h. dass diese nur in anonymisierter Form an Behörden oder Drittparteien weitergeleitet werden dürfen, es sei denn ein Einverständnis des Nutzers liege vor.
Der EDSA betont, dass bei der Nutzung von Standortdaten anonymisierte Daten personenbezogenen Daten vorgezogen werden sollten. Denn Mobilitätsspuren von Personen seien sehr zusammenhängend und einzigartig, sodass sie unter bestimmten Umständen anfällig für Re-Identifizierungsversuche sein könnten.
Bezüglich der Apps zur Ermittlungen von Kontaktpersonen, mahnt der EDSA, dass Personen, die sich gegen die Nutzung von solchen Apps entscheiden oder solche nicht nutzen können, unter keinerlei Nachteilen leiden sollten.
Zudem definiert der EDSA u.a. folgende Bedingungen für die Einführung dieser Apps:
- der Verantwortliche sollte klar definiert sein;
- die Zwecke der Verarbeitung sollten ausreichend spezifisch sein, um eine weiterführende, nicht mit der Covid-19 zusammenhängende, Verarbeitung auszuschließen;
- die personenbezogenen Daten sollten nur für die Dauer der COVID-19-Krise gespeichert werden und danach entweder gelöscht oder anonymisiert werden;
- die App sollte keine nicht benötigten Informationen sammeln, wie z.B. die Kommunikationskennungen, Geräteverzeichniseinträge, Nachrichten, Anrufprotokolle, Gerätekennungen etc.;
- die App sollte nicht den Standort von einzelnen Nutzern aufzeichnen, sondern vor allem Daten verarbeiten, die die Nähe zu anderen Personen aufzeigen;
- jeder Server, der am System zur Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligt ist, dürfe nur die Kontakthistorie oder die pseudonymen Identifikatoren eines als infiziert diagnostizierten Benutzers erheben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verantwortliche in der Lage ist, diese Nutzer zu identifizieren;
- Algorithmen müssten überprüfbar sein und sollten regelmäßig von unabhängigen Experten überprüft werden.
Der EDSA betont zuletzt die Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, da die Verarbeitung aufgrund ihrer Natur (sensible Daten, neue Technologielösung etc.) als sehr risikoreich betrachtet werde. Diese sollte unbedingt veröffentlicht werden.