LfDI-Newsletter Nr. 4 - 2019

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Nutzerinnen und Nutzer,

dieser Newsletter informiert Sie auch in der Sommerpause über aktuelle Themen des Datenschutzes und über meine Tätigkeit. Datenschutzrechtswidrige Ereignisse und die Veränderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung nehmen auf Ferienzeiten keine Rücksicht.

Eine internationale Komponente bringt in diesem Newsletter das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über den Gefällt-mir-Button sowie Apples neues Vorhaben zu Filmaufnahmen auf Rädern in Deutschland. Darüber hinaus informiere ich Sie, in welchen Fällen eine Kundeneinwilligung bei Kreditinstituten erforderlich ist und unter welchen Gegebenheiten eine Videoüberwachung unter Umständen im Schwimmbad zulässig sein kann.

Besonders freue ich mich, Ihnen die neue Rubrik „Maßnahmen/Sanktionen“ vorzustellen, in denen ich Ihnen in diesem und künftigen Newslettern einen Einblick in ausgewählte Verfahren geben werde, die u.a. zu Bußgeldern und Zwangsgeldern geführt haben. Nach dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung, auf deren Grundlage der LfDI eine Reihe von Abhilfemaßnahmen einleiten konnte, ist nun auch die Anzahl der Gerichtsverfahren gestiegen.

Die Veranstaltungen, bei denen ich Kooperationspartner bin, werden nicht minder spannend als die erwähnten Buß- und Zwangsgeldverfahren. Aufklärung und Kontrolle gehen Hand in Hand. Die Veranstaltungsreihe der Mainzer Vorträge war in den letzten zwei Monaten von internationalen und verfassungsrechtlichen Themen geprägt, bei denen Überwachungspraktiken den rechtlichen Schutzbestimmungen gegenübergestellt wurden. Zudem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das diesjährige DSK-Leitthema „Künstliche Intelligenz“ (KI) in einer meiner Veranstaltungen am 17. September 2019 in Ludwigshafen ausgiebig diskutiert und analysiert werden wird.

Ich wünsche Ihnen ein spannendes und ertragreiches Lesevergnügen.

Ihr Prof. Dr. Dieter Kugelmann (LfDI)


Inhaltsverzeichnis

I. „Gefällt mir“ – der EuGH sieht Webseiten-Betreiber und Facebook als gemeinsam verantwortlich

II. Apple startet Umfelderfassung in Deutschland

III. Aktueller Sicherheitsvorfall zeigt die Verwundbarkeit von Krankenhaus-IT

IV. Abhilfebefugnisse und Gerichtsverfahren des LfDI

V. Kreditinstitute und Kundeneinwilligungen

VI. Videoüberwachung in Schwimmbädern

VII. Veranstaltung „Herausforderungen des internationalen Datenverkehrs“ im Rahmen der „Mainzer Vorträge“ am 13. Juni 2019

VIII. Veranstaltung „Tatort Internet: Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bei Nutzung neuer Medien“ im Rahmen der „Mainzer Vorträge“ am 3. Juli 2019

IX. Veranstaltung „All-female-Panel zur Künstlichen Intelligenz“ am 17. September 2019


Medien

„Gefällt mir“- der EuGH sieht Webseiten-Betreiber und Facebook als gemeinsam verantwortlich

Der „Gefällt-mir“-Button ist ein Social Plugin von Facebook, das Betreiber von Webseiten auf ihrer Seite zum Optimieren der Werbung für Ihre Produkte einbinden können und über das Nutzungsdaten der Seitenbesucher an Facebook übermittelt werden. Ohne weiteres Zutun der Seitenbesucher erfährt Facebook damit, wann von welcher IP-Adresse – und bei Facebook-Mitgliedern häufig von welcher Person konkret – welche Internet-Seite aufgerufen wurde. Facebook erhält damit Einblick in das Surfverhalten vieler Nutzerinnen und Nutzer, auch solcher, die nicht Mitglied des Sozialen Netzwerks sind. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 29. Juli 2019 (EuGH, Urteil v. (29 Juli 2019), Az. (C-40/17) entschieden, dass die Seitenbetreiber hinsichtlich dieser Übermittlungen als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen sind.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit, mit dem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den deutschen Modehändler Fashion ID geklagt, der den Facebook-Button in seine Webseiten eingebunden hatte. Schon das Aufrufen der Webseite löst die Übermittlung an Facebook aus, das Betätigen des Buttons ist hierzu nicht erforderlich.

Der EuGH entschied konkret:

•    Verbände, die Verbraucherinteressen wahren, können auch bereits unter der Rechtslage der bis zum 24. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzrichtlinie (DS-GVO), gegen Verletzungen des Datenschutzrechts im Namen der Verbraucher Klage erheben (Hintergrund ist, dass die Fragen der Verbraucherzentrale noch auf der ehemaligen Datenschutzrichtlinie beruhten);
•    Fashion ID und Facebook sind gemeinsam verantwortlich. Fashion ID ist zwar nicht verantwortlich für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Irland nach der Datenübermittlung vornimmt, jedoch für das Erheben auf der Webseite und für die Übermittlung der Daten an Facebook. Diese Feststellungen gelten dem Grunde nach auch für die Datenschutz-Grundverordnung;
•    Der Betreiber einer Website (hier Fashion ID) muss als (Mit-)Verantwortlicher seine Besucher zum Zeitpunkt über die Datenverarbeitung informieren (u.a. über die Datenübermittlung an Facebook und die Zwecke der Verarbeitung);
•    Einwilligungen der Nutzer muss der Betreiber der Webseite nur für die Vorgänge einholen, für die er mitverantwortlich ist (hier: das Erheben und die Übermittlung der Daten), dies jedoch, bevor die Daten erhoben und übermittelt werden;
•    Falls die Datenverarbeitung mit der Wahrung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO begründet werden soll, muss jeder der für die Verarbeitung Verantwortlichen ein solches Interesse verfolgen. Ob im Ergebnis die Erhebung und Übermittlung an Facebook mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO begründet werden können, lässt der EuGH offen. Dies hängt von der Abwägung der Interessen der Verantwortlichen mit den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen im Einzelfall ab. Dass die Übermittlung schon durch das Aufrufen der Seite ausgelöst wird und von den Nutzern weder erkannt noch unterbunden werden kann, spricht allerdings stark gegen eine Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.

Der LfDI, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, begrüßt das Urteil des EuGH. „Das Urteil konkretisiert nicht nur den Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit, sondern unterstreicht auch die Prinzipien der Transparenz und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die maßgebliche Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sind. Nutzerinnen und Nutzer müssen wissen, woran sie sind, wenn sie eine Webseite aufrufen. Die deutschen und europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden werden das Urteil mit Blick auf die aktuelle Rechtslage eingehend auswerten.“ Prof. Kugelmann stellt fest: „Dabei wird auch zu prüfen sein, welche Konsequenzen sich aus der aktuellen Rechtsprechung für die Betreiber von Internet-Angeboten und Facebook-Seiten und entsprechend für die aufsichtsbehördliche Praxis des LfDI ergeben. So sind auch andere Methoden des Nutzer-Tracking, bei denen Seitenbetreiber bereitgestellte Analyse-Tools von Drittanbietern nutzen, an diesen rechtlichen Anforderungen zu messen. Insbesondere die Frage einer vorherigen Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer rückt hier in den Blickpunkt.“

Bereits 2018 hatte der EuGH über die gemeinsame Verantwortung von Facebook und den Betreibern sogenannter „Facebook-Fanpages“ entschieden und auch hier eine gemeinsame Verantwortung von Betreiber und Facebook bejaht.


 


Wirtschaft/Videoüberwachung

Apple startet Umfelderfassung in Deutschland

Das US-Unternehmen Apple hat begonnen, deutschlandweite Fahrten durchzuführen, bei denen mit speziellen Kameras und Sensoren ausgestatte Fahrzeuge öffentliche Straßen in Deutschland abfahren. Dabei werden Kameras und Sensoren die Umgebung des Fahrzeugs erfassen, um den Apple-eigenen Kartendienst zu verbessern.

Datenschutzrechtliche Fragen, die damit in Verbindung stehen, wurden bereits vor zehn Jahren im Zusammenhang mit dem Dienst Google Streetview diskutiert. Damals wurde eine Reihe von Mechanismen eingeführt, dem Apple nach Informationen des LfDI Rechnung trägt:

•    die vorherige Ankündigung von Kamerafahrten;
•    die automatische Verpixelung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen;
•    die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenverarbeitung der betroffenen Person und sowie gegen die Veröffentlichung des eigenen Hauses;
•    Beschwerdemöglichkeit, falls den o.g. Punkten nicht Rechnung getragen wurde.

Zwar sind die vorgesehenen Kamerafahrten online abrufbar, jedoch wäre aus Sicht des LfDI eine tagesaktuelle Darstellung wünschenswert, damit sich die Betroffenen auf die entsprechenden Fahrten einstellen könnten.
Zudem sind die Apple-Kamerafahrzeuge als solche gekennzeichnet, sodass erkennbar ist, dass an jenem Ort gerade eine Erfassung erfolgt. Hierzu empfiehlt der LfDI, sich bei Sichtung eines solchen Fahrzeuges Ort und Zeitpunkt zu merken, damit man ggfs. eine Löschung der erfassten Daten beantragen kann.
Erfreulicherweise gehört zum Datenschutzkonzept von Apple die automatische Verpixelung von Gesichtern und Kennzeichen („Image blurring“). Trotz großer Verlässlichkeit kommt es häufig auch zu unvollständigen oder fehlerhaften Verpixelungen. Für diese Fälle bitte Apple eine Kontaktmöglichkeit an (LINK).

Damit erfüllt Apple aus Sicht des LfDI die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die in der Vergangenheit an vergleichbare Projekte anderer Kartendienstleister gestellt wurden und geht davon aus, dass Apple die gemachten Zusagen einhält. Anderenfalls könnte ein aufsichtliches Tätigwerden erforderlich werden.
 


Gesundheit/Technik

Aktueller Sicherheitsvorfall zeigt die Verwundbarkeit von Krankenhaus-IT

Ein aktueller Sicherheitsvorfall zeigt erneut, wie verwundbar Krankenhäuser mit der zunehmenden Digitalisierung ihrer Abläufe werden und welchen Risiken ihre IT-Strukturen und Behandlungsprozesse dabei ausgesetzt sind.

Wie bei ähnlichen Vorkommnissen in den zurückliegenden Jahren wurden aktuell eine Reihe von Einrichtungen der DRK Trägergesellschaft Südwest Opfer eines Befalls mit Schadsoftware. Die durch diese erfolgte Verschlüsselung von Daten im IT-Verbund der Trägergesellschaft hat zu weitreichenden Beeinträchtigungen des Krankenhausbetriebs geführt.

Entsprechend der Verpflichtung aus Art. 33 DS-GVO hat die Trägergesellschaft die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dem LfDI als zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt. Der Landesbeauftragte hat daraufhin ein förmliches Verfahren zur Aufklärung der Angelegenheit eingeleitet.

„Informationstechnik ist in den administrativen und medizinischen Prozessen für eine zeitgemäße Patientenversorgung unverzichtbar. Der aktuelle Vorfall belegt jedoch, wie verwundbar Krankenhäuser mit der Digitalisierung ihre Abläufe werden und wie wichtig es deshalb ist, geeignete und wirksame Vorkehrungen zum Schutz der Patientendaten bereits präventiv zu ergreifen“, so der LfDI, Prof. Dr. Kugelmann. „IT-Strukturen und Patientendaten müssen daher über eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyber-Attacken und einen angemessenen Schutz verfügen. Andernfalls drohen Schäden für die Gesundheit und den Datenschutz von Patientinnen und Patienten und wirtschaftliche Schäden.“

Krankenhäuser, die aufgrund der Zahl ihrer Behandlungsfälle als „kritische Infrastruktur (KRITIS)“  gelten, unterliegen schon nach den Vorgaben des Informationssicherheitsrechts der Pflicht, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat in diesem Zusammenhang den branchenspezifischen Sicherheitsstandard zur Informationssicherheit im Krankenhaus erstellt. „Die Notwendigkeit des Schutzes kritischer Infrastrukturen steht außer Zweifel“, so Prof. Kugelmann, „das Recht der Patienten, dass ihre Daten vor Beeinträchtigungen geschützt sind, kann aber nicht von Behandlungszahlen abhängig gemacht werden, sondern muss immer in allen stationären Einrichtungen gewährleistet werden. Deshalb decken sich in diesem Zusammenhang die Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Auch Einrichtungen unterhalb der KRITIS-Schwelle müssen daher geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorsehen. Die EU Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet sie dazu.“


Maßnahmen/Sanktionen

Abhilfebefugnisse und Gerichtsverfahren des LfDI

Mit der steigenden Anzahl von Abhilfemaßnahmen, welche der LfDI seit dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung getroffen hat, stieg auch die Anzahl an Gerichtsverfahren gegen eben diese Maßnahmen. Derzeit betreut der LfDI zwölf laufende Gerichtsverfahren. In einem der Prozesse hat er vor dem Verwaltungsgericht Mainz die Bestätigung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro aufgrund der Nichtbeantwortung eines Informationsersuchens erstritten. In diesem Verfahren, welches eine rechtswidrige Videoüberwachung zum Gegenstand hat, führte der LfDI zudem eine örtliche Kontrolle bei dem Verantwortlichen durch. Im Rahmen der Kontrolle überprüfte er unter anderem, ob der Verantwortliche eine vorher ergangene Anordnung umgesetzt hatte.


Wirtschaft/Leben digital

Kreditinstitute und Kundeneinwilligungen

Kreditinstitute verarbeiten in der Regel umfangreich Daten ihrer Kunden. Grundlage hierfür ist ein Vertrag, der z.B. die Abwicklung des Giroverkehrs, die Unterhaltung eines Wertpapierdepots oder die Verwaltung sonstiger Spareinlagen zum Inhalt haben kann. Für Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung des entsprechenden Vertrages erforderlich sind, bedarf es dann keiner gesonderten Einwilligung der Bankkunden. Sollen darüber hinaus weitere Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, ist hierfür eine Einwilligung einzuholen. Typische Fälle sind die Weitergabe von Daten an sog. Verbundpartner der Kreditinstitute wie z.B. Versicherungen. Darüber hinaus sind Kreditinstitute sehr daran interessiert, die Daten aus dem Giroverkehr ihrer Kunden auszuwerten, um diese Analyseergebnisse für zielgerichtete Werbung zu nutzen. Hierzu bedarf es immer einer separaten Einwilligung. Denn die Auswertung von Kontodaten dient nicht mehr der Abwicklung des Giroverkehrs und damit nicht mehr dem Vertragszweck und kann damit nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO gestützt werden. Die Auswertung der Girokontodaten kann zwar als erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts angesehen werden. Jedoch überwiegt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Es werden bei der Abwicklung des Giroverkehrs sehr sensitive Daten verarbeitet. Damit liegen den Kreditinstituten nicht nur eine Menge Daten vor, sondern auch sehr aussagekräftige Informationen, da Vorgänge des täglichen Lebens über das Girokonto abgewickelt werden. Aus der Gesamtheit der Daten kann sehr schnell ein Persönlichkeitsprofil des Kunden erstellt werden. Da die Teilnahme am Wirtschaftsleben heute fast vollständig über Girokonten läuft, erlangt das Kreditinstitut Kenntnis von Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz. Gerade in der Zusammenführung auf dem Girokonto und der möglichen Auswertung lassen sich umfangreiche Schlüsse auf das Privatleben der Bankkunden ziehen.

Diese Rechtslage galt bereits vor Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung und gilt auch nun. Leider sind dem LfDI einige Fälle bekannt geworden, in denen bei Bankkunden in Rheinland-Pfalz offensichtlich der Eindruck entsteht, dass sie wegen der Datenschutz-Grundverordnung in die Analyse ihrer Girokontendaten einwilligen müssten, da ansonsten auch die Girogeschäfte nicht mehr abgewickelt werden könnten. Der LfDI weist ausdrücklich darauf hin, dass das Girogeschäft unabhängig vom Erteilen weiterer Einwilligungen allein auf Grundlage des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages abgewickelt wird. Eine Kopplung an weitere Einwilligungen ist nicht zulässig.


Videoüberwachung

Videoüberwachung in Schwimmbädern

In den heißen Sommermonaten suchen viele Menschen Abkühlung in Freibädern. Doch auch in öffentlichen Schwimmbädern wird nicht selten eine Videoüberwachung durchgeführt. Die Datenschutzkonferenz hat hierzu am 8. Januar 2019 eine entsprechende Orientierungshilfe veröffentlicht. Die Videoüberwachung kann in engen Voraussetzungen zulässig sein. Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich bei privaten Betreibern nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Bei öffentlichen Trägern bestimmt sie sich nach § 21 LDSG.

Die Besucher der Schwimmbäder haben in besonderem Maße ein Recht darauf, in ihrer Freizeit nicht leicht bekleidet mit Videokameras überwacht zu werden. Auch Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung. Daher ist eine Videoüberwachung – und auch eine Videobeobachtung, bei der keine Aufnahmen gespeichert werden – in den meisten Bereichen eines Schwimmbades nicht zulässig und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Insbesondere ist es unzulässig, eine allgemeine vorbeugende Videoüberwachung durchzuführen, nur um eventuelle Haftungsrisiken zu minimieren. Auch Bagatellschäden, etwa an Haartrocknern, rechtfertigen keine Videoüberwachung. Es ist in der Regel auch unzulässig, den Zutritt zu gesondert kostenpflichtigen Bereichen, etwa dem Saunabereich, per Video zu überwachen. Hier sind regelmäßig andere Maßnahmen, etwa ausreichend hohe Drehkreuze o. ä., geeignet und zumutbar.

Dagegen kann es zulässig sein, Spinde zu überwachen, wenn es in der Vergangenheit zu Spindaufbrüchen gekommen ist und daher ein konkretes, belegtes Risiko besteht. Jedoch soll in diesem Fall den Gästen die Möglichkeit eingeräumt werden, auch Spinde ohne Videoüberwachung zu nutzen. Der überwachte und der überwachungsfreie Bereich sind klar sichtbar zu markieren.

Es kann weiterhin zulässig sein, besonders gefährliche Bereiche des Schwimmbeckens – etwa Sprungtürme und Rutschen – mit Hilfe einer Videobeobachtung – also ohne Speicherung, als verlängertes Auge – zu überwachen. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik kann jedoch kein Ersatz für die Aufsicht durch Personal sein. Bisher hat noch keine Videokamera einen Ertrinkenden gerettet.

Es versteht sich von selbst, dass Bereiche, in denen die Intimsphäre berührt ist – Sanitärräume, Umkleiden oder der Saunabereich – für Videokameras tabu sind.

Selbstverständlich sind auch im Schwimmbad nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Voraussetzungen einer Videoüberwachung – Hinweispflichten, ggf. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung etc. – zu beachten.


Veranstaltungen

Veranstaltung „Herausforderungen des internationalen Datenverkehrs“ im Rahmen der „Mainzer Vorträge“ am 13. Juni 2019

Am 13. Juni 2019 referierte Herr Dr. Peter Schantz, Bereichsleiter für Innen- und Rechtspolitik der FDP-Bundesfraktion, zum Thema „Herausforderungen des internationalen Datenverkehrs“ im Rahmen der Kooerationsveranstaltung „Mainzer Vorträge“ in der Johannes Gutenberg-Universität (JGU), die der LfDI regelmäßig mit der JGU organisiert. Der Vortrag präsentierte den rechtlichen Rahmen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen und diesbezügliche grundrechtliche Wertungen. Die rechtlichen Gegebenheiten wurden den aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Cloud Acts und den Auslegungen und Kritikpunkten des Privacy Shields gegenüber gestellt.
Nach dem Vortrag hatte das Publikum Gelegenheit, Fragen an den Referenten zu richten und mit ihm zu diskutieren.


Veranstaltungen

Veranstaltung „Tatort Internet: Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bei Nutzung neuer Medien“ im Rahmen der „Mainzer Vorträge“ am 3. Juli 2019

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Mainzer Vorträge“ referierte Dr. Wolfgang Bär, Richter am Bundesgerichtshof, am 3. Juli 2019 zum Thema „Tatort Internet: Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bei Nutzung neuer Medien“ in der JGU.

Die rechtlichen Entwicklungen wurden im Vortrag näher erläutert und auch über erste Erfahrungen mit den erweiterten Regelungen wurde berichtet. Die Vereinbarkeit dieser Regelungen wurde hinsichtlich der im Grundgesetz festgelegten Rechte und Freiheiten der Bürger erörtert.

Tatsächlich gibt es mehr und mehr Straftaten unter Nutzung neuer Medien, welche die Ermittlungsbehörden vor neue Herausforderungen stellen. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 neue Ermittlungsbefugnisse gewährt: die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung. D.h. u.a. dass die Polizei, aufgrund der Strafprozessordnung eine entsprechende Software einsetzen darf, um verdächtige Personen zu überwachen.


Veranstaltungen

Veranstaltung „All-female-Panel zur Künstlichen Intelligenz“ am 17. September 2019

Am 17. September 2019 veranstalten die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg im Ernst-Bloch-Zentrum in Ludwigshafen zum ersten Mal in dieser Form eine Veranstaltung zum Thema „Künstliche Intelligenz und die Folgen für Wirtschaft, Forschung, Arbeit und Gesellschaft“.

Im Datenschutzrecht ist künstliche Intelligenz eines der wichtigsten Themen 2019. Bereits auf der 97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) im April wurde, unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Kugelmann, die „Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz“ präsentiert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden wollen die Entwicklung von Systemen künstlicher Intelligenz begleiten und Wissenschaft, Politik und Anwender dazu auffordern, die Entwicklung im Sinne des Datenschutzes zu steuern.

Sowohl der LfDI Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Kugelmann als auch der LfDI Baden-Württemberg Dr. Brink beschäftigen sich seit Jahren mit dem Thema Künstliche Intelligenz. Bei dieser Veranstaltung werden sie das Wort den weiblichen Referentinnen überlassen. Nach der Einleitung und Moderation der beiden Landesbeauftragten, werden sechs Expertinnen aus Wissenschaft und Politik Input zu den gesellschaftlichen Folgen Künstlicher Intelligenz geben. Anschließend wird es eine Podiumsdiskussion geben, die das Publikum einbeziehen wird.

Alle Interessierten sind herzlich eingeladen, am Dienstag, den 17. September 2019 um 17 Uhr in das Ernst-Bloch-Zentrum zu kommen. Beim anschließenden Stehempfang am 19 Uhr wird die Möglichkeit bestehen sich bei Wein und Brezeln auszutauschen. Es sind insgesamt 90 Plätze zu vergeben.

Bei Interesse können Sie sich per E-Mail an kult@lfdi.bwl.de anmelden. Die Teilnehmerzahl ist auf 90 begrenzt.