Nutzung von Funkwasserzählern
Die öffentliche Wasserversorgung ist nach Art. 28 Abs. 2 GG Teil des Selbstverwaltungsrechts und der Daseinsvorsorge durch die Gemeinden. Träger der Wasserversorgung können diese Aufgabe auch auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen. § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 und 4 AVBWasserV sieht eine Einbaubefugnis vor. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 AVBWasserV begründen ein Leistungsbestimmungsrecht des Trägers der Wasserversorgung hinsichtlich der Art der verwendeten Messgeräte.
Die datenschutzrechtlichen Aspekte bei dem Einsatz dieser Funkwasserzähler werden mit der
"Gemeinsamen Erklärung
Des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI)
Des Landesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V. (LDEW)
Des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Rhein-land-Pfalz (VKU)
Der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag, Landkreistag) mit dem Fachbeirat Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen im GStB"
ausführlich dargestellt.
Als Vorlage dient die Erklärung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) gemeinsam mit verschiedenen Verbänden. Es wurden lediglich Anpassungen an das Landesrecht RP vorgenommen.
Vorrangig soll die persönliche Ablesung des Zählerstandes durch einen Beschäftigten des Wasserversorgers durch die Fernauslesung abgelöst werden. Zusätzlich zur Verarbeitung der Zählerstände für die Abrechnung des Wasserverbrauchs geht es um
- Daten für die Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen
- Fehlermeldungen wie Rückfluss oder trockener Zähler
- Wasser- und Umgebungstemperatur in Sachen Trinkwasserhygiene